[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2007_718-art-50-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2007_718","zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1085\u002F2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-12-03","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32007R0718",6985338,"Art. 50","art-50","Finanzielle Anpassungen","KAPITEL IV Finanzmanagement","(1) Werden Unregelmäßigkeiten oder Fahrlässigkeit in Vorhaben oder operativen Programmen festgestellt, so nimmt der nationale Anweisungsbefugte, der in erster Linie für die Untersuchung von Unregelmäßigkeiten zuständig ist, finanzielle Anpassungen vor, indem er den Beitrag der Gemeinschaft für die betreffenden Vorhaben oder operativen Programme ganz oder teilweise streicht. Der nationale Anweisungsbefugte trägt der Art und Schwere der Unregelmäßigkeiten und dem finanziellen Schaden für den Beitrag der Gemeinschaft Rechnung.\n(2) Im Falle einer Unregelmäßigkeit zieht der nationale Anweisungsbefugte den dem Empfänger gezahlten Beitrag der Gemeinschaft nach den einzelstaatlichen Einziehungsverfahren wieder ein.","REG_2007_718 - KAPITEL IV Finanzmanagement - Abschnitt 2 Vorschriften für die dezentrale Mittelverwaltung - Art. 50 Finanzielle Anpassungen\n\n(1) Werden Unregelmäßigkeiten oder Fahrlässigkeit in Vorhaben oder operativen Programmen festgestellt, so nimmt der nationale Anweisungsbefugte, der in erster Linie für die Untersuchung von Unregelmäßigkeiten zuständig ist, finanzielle Anpassungen vor, indem er den Beitrag der Gemeinschaft für die betreffenden Vorhaben oder operativen Programme ganz oder teilweise streicht. Der nationale Anweisungsbefugte trägt der Art und Schwere der Unregelmäßigkeiten und dem finanziellen Schaden für den Beitrag der Gemeinschaft Rechnung.\n(2) Im Falle einer Unregelmäßigkeit zieht der nationale Anweisungsbefugte den dem Empfänger gezahlten Beitrag der Gemeinschaft nach den einzelstaatlichen Einziehungsverfahren wieder ein.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 2 Vorschriften für die dezentrale Mittelverwaltung",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 49","Finanzkorrekturen","art-49",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 48","Aufbewahrung der Unterlagen","art-48",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 47","Abschluss eines Programms","art-47",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 51","Kriterien für Finanzkorrekturen","art-51",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 52","Verfahren für Finanzkorrekturen","art-52",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 53","Rückzahlung","art-53",[],false]