[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2007_718-art-51-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2007_718","zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1085\u002F2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-12-03","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32007R0718",6985339,"Art. 51","art-51","Kriterien für Finanzkorrekturen","KAPITEL IV Finanzmanagement","(1) In den Fällen des Artikels 49 Absatz 2 kann die Kommission Finanzkorrekturen vornehmen, indem sie den Beitrag der Gemeinschaft zu einem Programm ganz oder teilweise streicht.\n(2) Werden einzelne Unregelmäßigkeiten festgestellt, so berücksichtigt die Kommission, ob die Unregelmäßigkeit systembedingt ist, wenn sie darüber entscheidet, ob eine pauschale oder eine extrapolierte Finanzkorrektur vorzunehmen ist.\n(3) Bei der Entscheidung über den Betrag der Korrektur berücksichtigt die Kommission Art und Schwere der Unregelmäßigkeit bzw. Umfang und finanzielle Auswirkungen der festgestellten Schwächen oder Mängel in den Verwaltungs- und Kontrollsystemen für das betreffende Programm.","REG_2007_718 - KAPITEL IV Finanzmanagement - Abschnitt 2 Vorschriften für die dezentrale Mittelverwaltung - Art. 51 Kriterien für Finanzkorrekturen\n\n(1) In den Fällen des Artikels 49 Absatz 2 kann die Kommission Finanzkorrekturen vornehmen, indem sie den Beitrag der Gemeinschaft zu einem Programm ganz oder teilweise streicht.\n(2) Werden einzelne Unregelmäßigkeiten festgestellt, so berücksichtigt die Kommission, ob die Unregelmäßigkeit systembedingt ist, wenn sie darüber entscheidet, ob eine pauschale oder eine extrapolierte Finanzkorrektur vorzunehmen ist.\n(3) Bei der Entscheidung über den Betrag der Korrektur berücksichtigt die Kommission Art und Schwere der Unregelmäßigkeit bzw. Umfang und finanzielle Auswirkungen der festgestellten Schwächen oder Mängel in den Verwaltungs- und Kontrollsystemen für das betreffende Programm.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 2 Vorschriften für die dezentrale Mittelverwaltung",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 50","Finanzielle Anpassungen","art-50",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 49","Finanzkorrekturen","art-49",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 48","Aufbewahrung der Unterlagen","art-48",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 52","Verfahren für Finanzkorrekturen","art-52",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 53","Rückzahlung","art-53",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 54","Wiederverwendung des Beitrag der Gemeinschaft","art-54",[],false]