[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2007_718-art-52-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2007_718","zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1085\u002F2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-12-03","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32007R0718",6985340,"Art. 52","art-52","Verfahren für Finanzkorrekturen","KAPITEL IV Finanzmanagement","(1) Bevor die Kommission über eine Finanzkorrektur entscheidet, unterrichtet sie den nationalen Anweisungsbefugten über ihre vorläufigen Schlussfolgerungen und fordert ihn zur Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten auf. Schlägt die Kommission eine extrapolierte oder eine pauschale Finanzkorrektur vor, so erhält der begünstigte Staat Gelegenheit, durch Prüfung der betreffenden Unterlagen den tatsächlichen Umfang der Unregelmäßigkeit nachzuweisen. Im Einvernehmen mit der Kommission kann das begünstigte Land den Umfang der Prüfung auf einen geeigneten Teil oder eine geeignete Stichprobe der betreffenden Unterlagen beschränken. Außer in hinreichend begründeten Fällen beträgt die Frist für diese Prüfung höchstens zwei Monate nach Ablauf der in Unterabsatz 1 genannten Zweimonatsfrist.\n(2) Die Kommission berücksichtigt die vom begünstigten Land innerhalb der Fristen des Absatzes 1 vorgelegten Nachweise.\n(3) Die Kommission bemüht sich, innerhalb von sechs Monaten nach Einleitung des Verfahrens nach Absatz 1 über die Finanzkorrektur zu entscheiden.","REG_2007_718 - KAPITEL IV Finanzmanagement - Abschnitt 2 Vorschriften für die dezentrale Mittelverwaltung - Art. 52 Verfahren für Finanzkorrekturen\n\n(1) Bevor die Kommission über eine Finanzkorrektur entscheidet, unterrichtet sie den nationalen Anweisungsbefugten über ihre vorläufigen Schlussfolgerungen und fordert ihn zur Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten auf. Schlägt die Kommission eine extrapolierte oder eine pauschale Finanzkorrektur vor, so erhält der begünstigte Staat Gelegenheit, durch Prüfung der betreffenden Unterlagen den tatsächlichen Umfang der Unregelmäßigkeit nachzuweisen. Im Einvernehmen mit der Kommission kann das begünstigte Land den Umfang der Prüfung auf einen geeigneten Teil oder eine geeignete Stichprobe der betreffenden Unterlagen beschränken. Außer in hinreichend begründeten Fällen beträgt die Frist für diese Prüfung höchstens zwei Monate nach Ablauf der in Unterabsatz 1 genannten Zweimonatsfrist.\n(2) Die Kommission berücksichtigt die vom begünstigten Land innerhalb der Fristen des Absatzes 1 vorgelegten Nachweise.\n(3) Die Kommission bemüht sich, innerhalb von sechs Monaten nach Einleitung des Verfahrens nach Absatz 1 über die Finanzkorrektur zu entscheiden.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 2 Vorschriften für die dezentrale Mittelverwaltung",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 51","Kriterien für Finanzkorrekturen","art-51",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 50","Finanzielle Anpassungen","art-50",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 49","Finanzkorrekturen","art-49",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 53","Rückzahlung","art-53",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 54","Wiederverwendung des Beitrag der Gemeinschaft","art-54",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 55","Zahlungen","art-55",[],false]