[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2007_718-art-53-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2007_718","zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1085\u002F2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-12-03","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32007R0718",6985341,"Art. 53","art-53","Rückzahlung","KAPITEL IV Finanzmanagement","(1) Rückzahlungen an den Gesamthaushalt der Europäischen Union sind vor dem Fälligkeitstag zu leisten, der in der nach Artikel 72 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605\u002F2002 ausgestellten Einziehungsanordnung angegeben ist. Fälligkeitstag ist der letzte Tag des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Einziehungsanordnung ausgestellt wurde.\n(2) Bei verspäteter Rückzahlung werden für die Zeit zwischen dem Fälligkeitstag und dem Tag der tatsächlichen Zahlung Verzugszinsen berechnet. Diese Zinsen werden zu einem Satz berechnet, der eineinhalb Prozentpunkte über dem Satz liegt, den die Europäische Zentralbank am ersten Arbeitstag des Monats, in den der Fälligkeitstag fällt, für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte anwendet.","REG_2007_718 - KAPITEL IV Finanzmanagement - Abschnitt 2 Vorschriften für die dezentrale Mittelverwaltung - Art. 53 Rückzahlung\n\n(1) Rückzahlungen an den Gesamthaushalt der Europäischen Union sind vor dem Fälligkeitstag zu leisten, der in der nach Artikel 72 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605\u002F2002 ausgestellten Einziehungsanordnung angegeben ist. Fälligkeitstag ist der letzte Tag des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Einziehungsanordnung ausgestellt wurde.\n(2) Bei verspäteter Rückzahlung werden für die Zeit zwischen dem Fälligkeitstag und dem Tag der tatsächlichen Zahlung Verzugszinsen berechnet. Diese Zinsen werden zu einem Satz berechnet, der eineinhalb Prozentpunkte über dem Satz liegt, den die Europäische Zentralbank am ersten Arbeitstag des Monats, in den der Fälligkeitstag fällt, für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte anwendet.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 2 Vorschriften für die dezentrale Mittelverwaltung",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 52","Verfahren für Finanzkorrekturen","art-52",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 51","Kriterien für Finanzkorrekturen","art-51",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 50","Finanzielle Anpassungen","art-50",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 54","Wiederverwendung des Beitrag der Gemeinschaft","art-54",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 55","Zahlungen","art-55",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 56","Abschluss eines Programms","art-56",[],false]