[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2007_718-art-55-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2007_718","zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1085\u002F2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-12-03","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32007R0718",6985343,"Art. 55","art-55","Zahlungen","KAPITEL IV Finanzmanagement","(1) Die Zahlung des Beitrags der Gemeinschaft durch die Kommission wird im Rahmen der verfügbaren Mittel geleistet.\n(2) Nach Artikel 81 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605\u002F2002 stützen sich die Zahlungen auf den Nachweis, dass das betreffende Vorhaben mit der IPA-Verordnung, dieser Verordnung, dem Vertrag oder dem Zuschuss vereinbar ist.\n(3) Die Mittel, die für die Deckung der in den Jahresprogrammen angegebenen Ausgaben benötigt werden, werden durch einen oder mehrere der folgenden Vorgänge bereitgestellt: Zahlung des vollen Betrags, der geschuldet wird, Vorfinanzierung, eine oder mehrere Zwischenzahlungen und Zahlung des geschuldeten Restbetrags.\n(4) Die Zahlungen der Kommission werden nach Möglichkeit in Euro auf ein Euro-Konto geleistet.","REG_2007_718 - KAPITEL IV Finanzmanagement - Abschnitt 3 Vorschriften für die zentrale und die gemeinsame Mittelverwaltung - Art. 55 Zahlungen\n\n(1) Die Zahlung des Beitrags der Gemeinschaft durch die Kommission wird im Rahmen der verfügbaren Mittel geleistet.\n(2) Nach Artikel 81 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605\u002F2002 stützen sich die Zahlungen auf den Nachweis, dass das betreffende Vorhaben mit der IPA-Verordnung, dieser Verordnung, dem Vertrag oder dem Zuschuss vereinbar ist.\n(3) Die Mittel, die für die Deckung der in den Jahresprogrammen angegebenen Ausgaben benötigt werden, werden durch einen oder mehrere der folgenden Vorgänge bereitgestellt: Zahlung des vollen Betrags, der geschuldet wird, Vorfinanzierung, eine oder mehrere Zwischenzahlungen und Zahlung des geschuldeten Restbetrags.\n(4) Die Zahlungen der Kommission werden nach Möglichkeit in Euro auf ein Euro-Konto geleistet.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 3 Vorschriften für die zentrale und die gemeinsame Mittelverwaltung",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 54","Wiederverwendung des Beitrag der Gemeinschaft","art-54",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 53","Rückzahlung","art-53",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 52","Verfahren für Finanzkorrekturen","art-52",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 56","Abschluss eines Programms","art-56",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 57","Evaluierung","art-57",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 58","Monitoring im Falle der dezentralen Mittelverwaltung","art-58",[],false]