[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2007_718-art-63-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2007_718","zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1085\u002F2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-12-03","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32007R0718",6985351,"Art. 63","art-63","Sichtbarkeit","KAPITEL VI Öffentlichkeitswirksamkeit und Sichtbarkeit","(1) Die Kommission und die zuständigen einzelstaatlichen, regionalen oder lokalen Behörden der begünstigten Länder vereinbaren ein kohärentes Maßnahmenpaket, mit dem Informationen über die Hilfe nach der IPA-Verordnung in den begünstigten Ländern bereitgestellt und bekannt gemacht werden. Die Verfahren für die Durchführung dieser Maßnahmen werden in den Sektor- oder Finanzierungsvereinbarungen festgelegt.\n(2) Die Durchführung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen, für die die Endempfänger verantwortlich sind, wird aus dem für die betreffenden Programme oder Vorhaben bereitgestellten Betrag finanziert.","REG_2007_718 - KAPITEL VI Öffentlichkeitswirksamkeit und Sichtbarkeit - Art. 63 Sichtbarkeit\n\n(1) Die Kommission und die zuständigen einzelstaatlichen, regionalen oder lokalen Behörden der begünstigten Länder vereinbaren ein kohärentes Maßnahmenpaket, mit dem Informationen über die Hilfe nach der IPA-Verordnung in den begünstigten Ländern bereitgestellt und bekannt gemacht werden. Die Verfahren für die Durchführung dieser Maßnahmen werden in den Sektor- oder Finanzierungsvereinbarungen festgelegt.\n(2) Die Durchführung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen, für die die Endempfänger verantwortlich sind, wird aus dem für die betreffenden Programme oder Vorhaben bereitgestellten Betrag finanziert.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 62","Information und Bekanntmachung","art-62",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 61","Jährliche und abschließende Durchführungsberichte","art-61",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 60","Monitoring im Falle der zentralen und der gemeinsamen Mittelverwaltung","art-60",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 64","Bereiche der Hilfe","art-64",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 65","Formen der Hilfe","art-65",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 66","Zuschussfähigkeit der Ausgaben","art-66",[],false]