[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2007_718-art-65-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2007_718","zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1085\u002F2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-12-03","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32007R0718",6985353,"Art. 65","art-65","Formen der Hilfe","KAPITEL I Gegenstand der Hilfe und Zuschussfähigkeit","(1) Die Hilfe im Rahmen dieser Komponente kann insbesondere geleistet werden durch a) Maßnahmen der Verwaltungszusammenarbeit zum Zwecke der Ausbildung und des Informationsaustausches, an denen von Mitgliedstaaten oder internationalen Organisationen abgeordnete Sachverständige aus dem öffentlichen Sektor teilnehmen, insbesondere im Rahmen von Twinning, Twinning Light und TAIEX; b) technische Hilfe; c) Investitionen in die Regulierungsinfrastruktur, einschließlich unabhängiger externer multilateraler Einrichtungen, insbesondere zur Unterstützung der Angleichung an die Normen und Standards der Europäischen Union. Sie sind für die wichtigsten Regulierungseinrichtungen bestimmt und werden auf der Grundlage einer klaren Strategie für die Reform der öffentlichen Verwaltung und die Angleichung an den Besitzstand getätigt; d) Zuschussprogramme; e) Fazilitäten für die Ausarbeitung von Projekten; f) Bereitstellung von Finanzierungsfazilitäten in Zusammenarbeit mit den internationalen Finanzinstitutionen; g) Haushaltszuschüsse im Sinne des Artikels 15 Absatz 1 der IPA-Verordnung.\n(2) Den in Anhang II der IPA-Verordnung aufgeführten begünstigten Ländern kann Hilfe im Rahmen dieser Komponente auch durch ähnliche Maßnahmen und Aktionen gewährt werden, wie sie im Rahmen der Komponenten Regionale Entwicklung, Entwicklung der Humanressourcen und Entwicklung des ländlichen Raums vorgesehen sind, einschließlich Investitionsvorhaben.\n(3) Die Hilfe kann auch verwendet werden, um die Kosten des Beitrags der Gemeinschaft zu internationalen Missionen, Initiativen oder Organisationen im Interesse des begünstigten Landes zu decken, einschließlich der Verwaltungskosten.","REG_2007_718 - KAPITEL I Gegenstand der Hilfe und Zuschussfähigkeit - Art. 65 Formen der Hilfe\n\n(1) Die Hilfe im Rahmen dieser Komponente kann insbesondere geleistet werden durch a) Maßnahmen der Verwaltungszusammenarbeit zum Zwecke der Ausbildung und des Informationsaustausches, an denen von Mitgliedstaaten oder internationalen Organisationen abgeordnete Sachverständige aus dem öffentlichen Sektor teilnehmen, insbesondere im Rahmen von Twinning, Twinning Light und TAIEX; b) technische Hilfe; c) Investitionen in die Regulierungsinfrastruktur, einschließlich unabhängiger externer multilateraler Einrichtungen, insbesondere zur Unterstützung der Angleichung an die Normen und Standards der Europäischen Union. Sie sind für die wichtigsten Regulierungseinrichtungen bestimmt und werden auf der Grundlage einer klaren Strategie für die Reform der öffentlichen Verwaltung und die Angleichung an den Besitzstand getätigt; d) Zuschussprogramme; e) Fazilitäten für die Ausarbeitung von Projekten; f) Bereitstellung von Finanzierungsfazilitäten in Zusammenarbeit mit den internationalen Finanzinstitutionen; g) Haushaltszuschüsse im Sinne des Artikels 15 Absatz 1 der IPA-Verordnung.\n(2) Den in Anhang II der IPA-Verordnung aufgeführten begünstigten Ländern kann Hilfe im Rahmen dieser Komponente auch durch ähnliche Maßnahmen und Aktionen gewährt werden, wie sie im Rahmen der Komponenten Regionale Entwicklung, Entwicklung der Humanressourcen und Entwicklung des ländlichen Raums vorgesehen sind, einschließlich Investitionsvorhaben.\n(3) Die Hilfe kann auch verwendet werden, um die Kosten des Beitrags der Gemeinschaft zu internationalen Missionen, Initiativen oder Organisationen im Interesse des begünstigten Landes zu decken, einschließlich der Verwaltungskosten.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 64","Bereiche der Hilfe","art-64",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 63","Sichtbarkeit","art-63",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 62","Information und Bekanntmachung","art-62",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 66","Zuschussfähigkeit der Ausgaben","art-66",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 67","Hilfeintensität und Satz des Beitrags der Gemeinschaft","art-67",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 68","Programmierungsrahmen","art-68",[],false]