[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2007_718-art-69-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2007_718","zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1085\u002F2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-12-03","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32007R0718",6985357,"Art. 69","art-69","Einzelstaatliche Programme","KAPITEL II Programmierung","(1) Die einzelstaatlichen Programme werden jedes Jahr von der Kommission auf der Grundlage von Projektvorschlägen des begünstigten Landes beschlossen, die den Grundsätzen und Prioritäten Rechnung tragen, die in den indikativen Mehrjahresplanungsdokumenten nach Artikel 5 niedergelegt sind.\n(2) In den Projektvorschlägen sind insbesondere die in dem begünstigten Land abzudeckenden Prioritätsachsen aufzuführen, zu denen die in Artikel 64 festgelegten Bereiche der Hilfe gehören können. Die betreffenden Interessengruppen werden während der Ausarbeitung der Projektvorschläge gehört.\n(3) Jedes Jahr werden der Kommission nach Beratungen zwischen der Kommission und dem begünstigten Land über die Projektvorschläge von dem begünstigten Land Projektbögen vorgelegt. In den Projektbögen sind klar die Prioritätsachsen, die geplanten Vorhaben und die für ihre Durchführung ausgewählten Verfahren dargelegt. Die Kommission arbeitet Finanzierungsvorschläge für die Projektbögen aus.\n(4) Die Finanzierungsvorschläge werden durch einen Finanzierungsbeschluss nach Artikel 8 angenommen.\n(5) Zwischen der Kommission und dem begünstigten Land wird eine Finanzierungsvereinbarung nach Artikel 8 geschlossen.","REG_2007_718 - KAPITEL II Programmierung - Art. 69 Einzelstaatliche Programme\n\n(1) Die einzelstaatlichen Programme werden jedes Jahr von der Kommission auf der Grundlage von Projektvorschlägen des begünstigten Landes beschlossen, die den Grundsätzen und Prioritäten Rechnung tragen, die in den indikativen Mehrjahresplanungsdokumenten nach Artikel 5 niedergelegt sind.\n(2) In den Projektvorschlägen sind insbesondere die in dem begünstigten Land abzudeckenden Prioritätsachsen aufzuführen, zu denen die in Artikel 64 festgelegten Bereiche der Hilfe gehören können. Die betreffenden Interessengruppen werden während der Ausarbeitung der Projektvorschläge gehört.\n(3) Jedes Jahr werden der Kommission nach Beratungen zwischen der Kommission und dem begünstigten Land über die Projektvorschläge von dem begünstigten Land Projektbögen vorgelegt. In den Projektbögen sind klar die Prioritätsachsen, die geplanten Vorhaben und die für ihre Durchführung ausgewählten Verfahren dargelegt. Die Kommission arbeitet Finanzierungsvorschläge für die Projektbögen aus.\n(4) Die Finanzierungsvorschläge werden durch einen Finanzierungsbeschluss nach Artikel 8 angenommen.\n(5) Zwischen der Kommission und dem begünstigten Land wird eine Finanzierungsvereinbarung nach Artikel 8 geschlossen.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 68","Programmierungsrahmen","art-68",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 67","Hilfeintensität und Satz des Beitrags der Gemeinschaft","art-67",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 66","Zuschussfähigkeit der Ausgaben","art-66",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 70","Teilnahme an Gemeinschaftsprogrammen im Rahmen der einzelstaatlichen Programme","art-70",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 71","Beteiligung an den Einrichtungen der Gemeinschaft im Rahmen der einzelstaatlichen Programme","art-71",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 72","Regionale und horizontale Programme","art-72",[],false]