[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2007_718-art-72-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2007_718","zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1085\u002F2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-12-03","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32007R0718",6985360,"Art. 72","art-72","Regionale und horizontale Programme","KAPITEL II Programmierung","(1) Die Kommission arbeitet auf der Grundlage der einschlägigen indikativen Mehrjahresplanungsdokumente und nach Anhörung der betreffenden Interessengruppen regionale und horizontale Programme aus, die mit den einzelstaatlichen Programmen vollständig kohärent und mit ihnen koordiniert sind.\n(2) Ziel der regionalen und horizontalen Programme ist es, die regionale Zusammenarbeit zu fördern, den Austausch zwischen mehreren begünstigten Ländern zu verstärken und Initiativen zu unterstützen, die die Zusammenarbeit begünstigter Länder in Bereichen von gemeinsamem Interesse fördern.\n(3) Das regionale Programm gilt für die begünstigten westlichen Balkanländer. Das Programm ist auf Versöhnung, Wiederaufbau und politische Zusammenarbeit in der Region ausgerichtet, um die Umsetzung des Stabilitätspakts für Südosteuropa zu unterstützen.\n(4) Die horizontalen Programme gelten in Bereichen von gemeinsamem Interesse für einige oder alle begünstigten Länder, sofern die Hilfe durch diese Programme wirksamer und wirtschaftlicher durchgeführt werden kann als durch einzelstaatliche Programme.\n(5) Im Rahmen der regionalen und horizontalen Programme kann Hilfe beispielsweise in Bereichen wie den folgenden geleistet werden: Fazilitäten für die Ausarbeitung von Projekten, Unterstützung der Zivilgesellschaft, Zoll, Unterstützung für kleine und mittlere Unternehmen, Finanzierungsfazilitäten für Gemeinden und kommunale Infrastruktur, Statistik, nukleare Sicherheit, Information und Kommunikation.","REG_2007_718 - KAPITEL II Programmierung - Art. 72 Regionale und horizontale Programme\n\n(1) Die Kommission arbeitet auf der Grundlage der einschlägigen indikativen Mehrjahresplanungsdokumente und nach Anhörung der betreffenden Interessengruppen regionale und horizontale Programme aus, die mit den einzelstaatlichen Programmen vollständig kohärent und mit ihnen koordiniert sind.\n(2) Ziel der regionalen und horizontalen Programme ist es, die regionale Zusammenarbeit zu fördern, den Austausch zwischen mehreren begünstigten Ländern zu verstärken und Initiativen zu unterstützen, die die Zusammenarbeit begünstigter Länder in Bereichen von gemeinsamem Interesse fördern.\n(3) Das regionale Programm gilt für die begünstigten westlichen Balkanländer. Das Programm ist auf Versöhnung, Wiederaufbau und politische Zusammenarbeit in der Region ausgerichtet, um die Umsetzung des Stabilitätspakts für Südosteuropa zu unterstützen.\n(4) Die horizontalen Programme gelten in Bereichen von gemeinsamem Interesse für einige oder alle begünstigten Länder, sofern die Hilfe durch diese Programme wirksamer und wirtschaftlicher durchgeführt werden kann als durch einzelstaatliche Programme.\n(5) Im Rahmen der regionalen und horizontalen Programme kann Hilfe beispielsweise in Bereichen wie den folgenden geleistet werden: Fazilitäten für die Ausarbeitung von Projekten, Unterstützung der Zivilgesellschaft, Zoll, Unterstützung für kleine und mittlere Unternehmen, Finanzierungsfazilitäten für Gemeinden und kommunale Infrastruktur, Statistik, nukleare Sicherheit, Information und Kommunikation.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 71","Beteiligung an den Einrichtungen der Gemeinschaft im Rahmen der einzelstaatlichen Programme","art-71",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 70","Teilnahme an Gemeinschaftsprogrammen im Rahmen der einzelstaatlichen Programme","art-70",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 69","Einzelstaatliche Programme","art-69",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 73","Allgemeine Grundsätze","art-73",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 74","Strukturen und Behörden für die zentrale und die gemeinsame Mittelverwaltung","art-74",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 75","Strukturen und Behörden für die dezentrale Mittelverwaltung","art-75",[],false]