[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2007_718-art-77-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2007_718","zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1085\u002F2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-12-03","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32007R0718",6985365,"Art. 77","art-77","Durchführungsgrundsätze im Falle von Twinningprojekten","KAPITEL III Durchführung","(1) Twinningprojekte werden in Form einer Zuschussvereinbarung eingerichtet, in der sich die ausgewählten Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten bereit erklären, gegen Erstattung der entstehenden Kosten das erbetene Fachwissen im öffentlichen Sektor bereit zu stellen. In der Zuschussvereinbarung kann insbesondere die langfristige Abstellung eines öffentlich Bediensteten vorgesehen sein, der als Ständiger Twinningberater auf Vollzeitbasis die Verwaltung des begünstigten Landes berät. Die Twinningzuschussvereinbarung wird nach den einschlägigen Bestimmungen des Teils 1 Titel VI „Finanzhilfen“ der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605\u002F2002 und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342\u002F2002 abgefasst.\n(2) Die Kommission erstellt ein Twinninghandbuch, das unter anderem ein System fester Sätze und Honorare für die Bereitstellung des Fachwissens im öffentlichen Sektor durch die ausgewählten Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten enthält, und aktualisiert es in regelmäßigen Abständen.","REG_2007_718 - KAPITEL III Durchführung - Abschnitt 1 Rahmen für die Durchführung und Grundsätze - Art. 77 Durchführungsgrundsätze im Falle von Twinningprojekten\n\n(1) Twinningprojekte werden in Form einer Zuschussvereinbarung eingerichtet, in der sich die ausgewählten Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten bereit erklären, gegen Erstattung der entstehenden Kosten das erbetene Fachwissen im öffentlichen Sektor bereit zu stellen. In der Zuschussvereinbarung kann insbesondere die langfristige Abstellung eines öffentlich Bediensteten vorgesehen sein, der als Ständiger Twinningberater auf Vollzeitbasis die Verwaltung des begünstigten Landes berät. Die Twinningzuschussvereinbarung wird nach den einschlägigen Bestimmungen des Teils 1 Titel VI „Finanzhilfen“ der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605\u002F2002 und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342\u002F2002 abgefasst.\n(2) Die Kommission erstellt ein Twinninghandbuch, das unter anderem ein System fester Sätze und Honorare für die Bereitstellung des Fachwissens im öffentlichen Sektor durch die ausgewählten Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten enthält, und aktualisiert es in regelmäßigen Abständen.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 1 Rahmen für die Durchführung und Grundsätze",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 76","Akkreditierung der operativen Struktur und Übertragung der Verwaltungsbefugnisse","art-76",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 75","Strukturen und Behörden für die dezentrale Mittelverwaltung","art-75",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 74","Strukturen und Behörden für die zentrale und die gemeinsame Mittelverwaltung","art-74",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 78","Durchführungsgrundsätze im Falle der Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen und -einrichtungen","art-78",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 79","Zahlungen im Rahmen der dezentralen Mittelverwaltung","art-79",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 80","Aufbewahrung der Unterlagen","art-80",[],false]