[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2007_737-art-4-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2007_737","zur Festlegung des Verfahrens für die Erneuerung der Aufnahme einer ersten Gruppe von Wirkstoffen in Anhang I der Richtlinie 91\u002F414\u002FEWG des Rates und zur Erstellung der Liste dieser Wirkstoffe","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-12-04","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32007R0737",6985615,"Art. 4","art-4","Mitteilung",null,"(1) Ein Hersteller, der die Erneuerung der Aufnahme eines in Spalte A des Anhangs I zur vorliegenden Verordnung aufgeführten Wirkstoffs oder einer seiner Varianten, wie etwa Salze, Ester oder Amine, in Anhang I der Richtlinie 91\u002F414\u002FEWG wünscht, übermittelt getrennt für jeden Wirkstoff dem berichterstattenden Mitgliedstaat gemäß Spalte B des genannten Anhangs und dem berichtmiterstattenden Mitgliedstaat gemäß Spalte C des genannten Anhangs spätestens am 6. Oktober 2007 einen Antrag gemäß dem Muster in Anhang III. Dieser Hersteller wird nachstehend als „der Antragsteller“ bezeichnet. Ein Exemplar dieser Erklärung ist der Kommission zu übermitteln.\n(2) Ein von Herstellern für die Zwecke der Einhaltung dieser Verordnung benannter Herstellerverband kann einen gemeinsamen Antrag einreichen.\n(3) Ein Hersteller, der bis spätestens 6. Oktober 2007 für den betroffenen Wirkstoff keinen Antrag gestellt hat oder dessen Antrag als unzulässig zurückgewiesen wurde, nimmt am restlichen Verfahren nicht teil, es sei denn zusammen mit einem anderen Hersteller, der einen zulässigen Antrag gestellt hat.","REG_2007_737 - Art. 4 Mitteilung\n\n(1) Ein Hersteller, der die Erneuerung der Aufnahme eines in Spalte A des Anhangs I zur vorliegenden Verordnung aufgeführten Wirkstoffs oder einer seiner Varianten, wie etwa Salze, Ester oder Amine, in Anhang I der Richtlinie 91\u002F414\u002FEWG wünscht, übermittelt getrennt für jeden Wirkstoff dem berichterstattenden Mitgliedstaat gemäß Spalte B des genannten Anhangs und dem berichtmiterstattenden Mitgliedstaat gemäß Spalte C des genannten Anhangs spätestens am 6. Oktober 2007 einen Antrag gemäß dem Muster in Anhang III. Dieser Hersteller wird nachstehend als „der Antragsteller“ bezeichnet. Ein Exemplar dieser Erklärung ist der Kommission zu übermitteln.\n(2) Ein von Herstellern für die Zwecke der Einhaltung dieser Verordnung benannter Herstellerverband kann einen gemeinsamen Antrag einreichen.\n(3) Ein Hersteller, der bis spätestens 6. Oktober 2007 für den betroffenen Wirkstoff keinen Antrag gestellt hat oder dessen Antrag als unzulässig zurückgewiesen wurde, nimmt am restlichen Verfahren nicht teil, es sei denn zusammen mit einem anderen Hersteller, der einen zulässigen Antrag gestellt hat.",{},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 3","Benannte Behörde des Mitgliedstaats","art-3",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 2","Begriffsbestimmungen","art-2",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 1","Anwendungsbereich","art-1",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 5","Zulässigkeit von Anträgen und Veröffentlichung von Daten über Antragsteller","art-5",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 6","Übermittlung von Daten","art-6",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 7","Nachträgliche Vorlage","art-7",[],false]