[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2007_753-erwgr-4-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2007_753","über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der Autonomen Regierung Grönlands andererseits","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-12-03","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32007R0753",6985658,"ErwGr. 4","erwgr-4",null,"Erwägungsgründe","Zur optimalen Ausnutzung der Fangmöglichkeiten im Rahmen dieses Abkommens sollte die Kommission berechtigt sein, Umverteilungen von nicht genutzten Fangmöglichkeiten von einem Mitgliedstaat auf einen anderen im Laufe des Fischwirtschaftsjahrs unter bestimmten Bedingungen und Kriterien und in enger Zusammenarbeit mit den betreffenden Mitgliedstaaten vorzunehmen. Eine solche Umverteilung sollte die Verteilungsschlüssel für die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten gemäß der relativen Stabilität sowie die mit Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371\u002F2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (2) auf die Mitgliedstaaten übertragenen Zuständigkeiten unberührt lassen.","REG_2007_753 - Erwägungsgründe - ErwGr. 4\n\nZur optimalen Ausnutzung der Fangmöglichkeiten im Rahmen dieses Abkommens sollte die Kommission berechtigt sein, Umverteilungen von nicht genutzten Fangmöglichkeiten von einem Mitgliedstaat auf einen anderen im Laufe des Fischwirtschaftsjahrs unter bestimmten Bedingungen und Kriterien und in enger Zusammenarbeit mit den betreffenden Mitgliedstaaten vorzunehmen. Eine solche Umverteilung sollte die Verteilungsschlüssel für die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten gemäß der relativen Stabilität sowie die mit Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371\u002F2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (2) auf die Mitgliedstaaten übertragenen Zuständigkeiten unberührt lassen.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 3","erwgr-3",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 2","erwgr-2",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 1","erwgr-1",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 5","erwgr-5",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"Art. 1","art-1",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"Art. 2","art-2",[],false]