[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2007_754-anhang-i-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2007_754","zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1941\u002F2006, (EG) Nr. 2015\u002F2006 und (EG) Nr. 41\u002F2007 hinsichtlich der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-12-03","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32007R0754",6985698,"Anhang I","anhang-i",null,"Anhänge","Die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1941\u002F2006 werden wie folgt geändert:\n1.\nAnhang I wird wie folgt geändert: a) Die Fußnoten 1 zu dem Eintrag für Dorsch in den Untergebieten 25—32 (EG-Gewässer) und zu dem Eintrag für Dorsch in den Untergebieten 22—24 (EG-Gewässer) werden gestrichen und b) Anlage I zu Anhang I wird gestrichen.\na)\tDie Fußnoten 1 zu dem Eintrag für Dorsch in den Untergebieten 25—32 (EG-Gewässer) und zu dem Eintrag für Dorsch in den Untergebieten 22—24 (EG-Gewässer) werden gestrichen und\nb)\tAnlage I zu Anhang I wird gestrichen.\n2.\nAnhang II wird wie folgt geändert: a) Nummer 1.1 erhält folgende Fassung: „1.1.\nDer Fischfang mit Schleppnetzen, Waden oder ähnlichen Fanggeräten mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr, mit verankerten Kiemennetzen, Verwickelnetzen oder Spiegelnetzen mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr oder mit Grund- oder Oberflächenlangleinen, ausgenommen treibende Langleinen, ist in folgenden Zeiträumen verboten: a) vom 1. bis zum 7.\nJanuar, vom 31.\nMärz bis zum 1.\nMai sowie am 31.\nDezember in den Untergebieten 22—24 und b) vom 1. bis zum 7.\nJanuar, vom 5. bis zum 10.\nApril, vom 1.\nJuli bis zum 31.\nAugust sowie am 31.\nDezember in den Untergebieten 25—26.“ b) Nummer 1.2 erhält folgende Fassung: „1.2.\nDie Mitgliedstaaten gewährleisten, dass den Schiffen unter ihrer Flagge der Fischfang mit Schleppnetzen, Waden oder ähnlichen Fanggeräten mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr, mit verankerten Kiemen-, Verwickel- oder Spiegelnetzen mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr oder mit Grund- oder Oberflächenlangleinen, ausgenommen treibende Langleinen, auch während folgender Zeiträume verboten ist: a) in den Untergebieten 22—24 außerhalb des Zeitraums nach Nummer 1.1 Buchstabe a während 77 Kalendertagen und b) in den Untergebieten 25—26 außerhalb des Zeitraums nach Nummer 1.1 Buchstabe b während 67 Kalendertagen.\nDie Mitgliedstaaten teilen die in den Buchstaben a und b genannten Tage in Zeiträume von mindestens 5 Tagen auf, es sei denn, die Tage gemäß Buchstabe a bzw.\nBuchstabe b werden an die unter Abschnitt 1.1 Buchstabe a bzw.\nAbschnitt 1.1 Buchstabe b genannten Zeiträume angefügt, mit Ausnahme des 31.\nDezember.“ c) Folgende Nummer wird angefügt: „1.3.\nWird während der unter den Abschnitten 1.1 und 1.2 genannten Zeiträume bzw.\nTage mit treibenden Langleinen gefischt, so darf kein Dorsch an Bord behalten werden.“\na)\tNummer 1.1 erhält folgende Fassung: „1.1.\nDer Fischfang mit Schleppnetzen, Waden oder ähnlichen Fanggeräten mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr, mit verankerten Kiemennetzen, Verwickelnetzen oder Spiegelnetzen mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr oder mit Grund- oder Oberflächenlangleinen, ausgenommen treibende Langleinen, ist in folgenden Zeiträumen verboten: a) vom 1. bis zum 7.\nJanuar, vom 31.\nMärz bis zum 1.\nMai sowie am 31.\nDezember in den Untergebieten 22—24 und b) vom 1. bis zum 7.\nJanuar, vom 5. bis zum 10.\nApril, vom 1.\nJuli bis zum 31.\nAugust sowie am 31.\nDezember in den Untergebieten 25—26.“\n„1.1.\nDer Fischfang mit Schleppnetzen, Waden oder ähnlichen Fanggeräten mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr, mit verankerten Kiemennetzen, Verwickelnetzen oder Spiegelnetzen mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr oder mit Grund- oder Oberflächenlangleinen, ausgenommen treibende Langleinen, ist in folgenden Zeiträumen verboten: a) vom 1. bis zum 7.\nJanuar, vom 31.\nMärz bis zum 1.\nMai sowie am 31.\nDezember in den Untergebieten 22—24 und b) vom 1. bis zum 7.\nJanuar, vom 5. bis zum 10.\nApril, vom 1.\nJuli bis zum 31.\nAugust sowie am 31.\nDezember in den Untergebieten 25—26.“\na)\tvom 1. bis zum 7.\nJanuar, vom 31.\nMärz bis zum 1.\nMai sowie am 31.\nDezember in den Untergebieten 22—24 und\nb)\tvom 1. bis zum 7.\nJanuar, vom 5. bis zum 10.\nApril, vom 1.\nJuli bis zum 31.\nAugust sowie am 31.\nDezember in den Untergebieten 25—26.“\nb)\tNummer 1.2 erhält folgende Fassung: „1.2.\nDie Mitgliedstaaten gewährleisten, dass den Schiffen unter ihrer Flagge der Fischfang mit Schleppnetzen, Waden oder ähnlichen Fanggeräten mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr, mit verankerten Kiemen-, Verwickel- oder Spiegelnetzen mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr oder mit Grund- oder Oberflächenlangleinen, ausgenommen treibende Langleinen, auch während folgender Zeiträume verboten ist: a) in den Untergebieten 22—24 außerhalb des Zeitraums nach Nummer 1.1 Buchstabe a während 77 Kalendertagen und b) in den Untergebieten 25—26 außerhalb des Zeitraums nach Nummer 1.1 Buchstabe b während 67 Kalendertagen.\nDie Mitgliedstaaten teilen die in den Buchstaben a und b genannten Tage in Zeiträume von mindestens 5 Tagen auf, es sei denn, die Tage gemäß Buchstabe a bzw.\nBuchstabe b werden an die unter Abschnitt 1.1 Buchstabe a bzw.\nAbschnitt 1.1 Buchstabe b genannten Zeiträume angefügt, mit Ausnahme des 31.\nDezember.“\n„1.2.\nDie Mitgliedstaaten gewährleisten, dass den Schiffen unter ihrer Flagge der Fischfang mit Schleppnetzen, Waden oder ähnlichen Fanggeräten mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr, mit verankerten Kiemen-, Verwickel- oder Spiegelnetzen mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr oder mit Grund- oder Oberflächenlangleinen, ausgenommen treibende Langleinen, auch während folgender Zeiträume verboten ist: a) in den Untergebieten 22—24 außerhalb des Zeitraums nach Nummer 1.1 Buchstabe a während 77 Kalendertagen und b) in den Untergebieten 25—26 außerhalb des Zeitraums nach Nummer 1.1 Buchstabe b während 67 Kalendertagen.\nDie Mitgliedstaaten teilen die in den Buchstaben a und b genannten Tage in Zeiträume von mindestens 5 Tagen auf, es sei denn, die Tage gemäß Buchstabe a bzw.\nBuchstabe b werden an die unter Abschnitt 1.1 Buchstabe a bzw.\nAbschnitt 1.1 Buchstabe b genannten Zeiträume angefügt, mit Ausnahme des 31.\nDezember.“\na)\tin den Untergebieten 22—24 außerhalb des Zeitraums nach Nummer 1.1 Buchstabe a während 77 Kalendertagen und\nb)\tin den Untergebieten 25—26 außerhalb des Zeitraums nach Nummer 1.1 Buchstabe b während 67 Kalendertagen.\nc)\tFolgende Nummer wird angefügt: „1.3.\nWird während der unter den Abschnitten 1.1 und 1.2 genannten Zeiträume bzw.\nTage mit treibenden Langleinen gefischt, so darf kein Dorsch an Bord behalten werden.“\n„1.3.\nWird während der unter den Abschnitten 1.1 und 1.2 genannten Zeiträume bzw.\nTage mit treibenden Langleinen gefischt, so darf kein Dorsch an Bord behalten werden.“\n3.\nAnhang III Nummer 2.7.1 erhält folgende Fassung: „2.7.1.\nHat ein Mitgliedstaat Häfen für die Anlandung von Dorsch bezeichnet, dürfen Fischereifahrzeuge, die mehr als 750 kg Lebendgewicht Dorsch an Bord haben, diesen Dorsch nur in diesen bezeichneten Häfen anlanden.“\n„2.7.1.\nHat ein Mitgliedstaat Häfen für die Anlandung von Dorsch bezeichnet, dürfen Fischereifahrzeuge, die mehr als 750 kg Lebendgewicht Dorsch an Bord haben, diesen Dorsch nur in diesen bezeichneten Häfen anlanden.“","REG_2007_754 - Anhänge - Anhang I [1\u002F2]\n\nDie Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1941\u002F2006 werden wie folgt geändert:\n1.\nAnhang I wird wie folgt geändert: a) Die Fußnoten 1 zu dem Eintrag für Dorsch in den Untergebieten 25—32 (EG-Gewässer) und zu dem Eintrag für Dorsch in den Untergebieten 22—24 (EG-Gewässer) werden gestrichen und b) Anlage I zu Anhang I wird gestrichen.\na)\tDie Fußnoten 1 zu dem Eintrag für Dorsch in den Untergebieten 25—32 (EG-Gewässer) und zu dem Eintrag für Dorsch in den Untergebieten 22—24 (EG-Gewässer) werden gestrichen und\nb)\tAnlage I zu Anhang I wird gestrichen.\n2.\nAnhang II wird wie folgt geändert: a) Nummer 1.1 erhält folgende Fassung: „1.1.\nDer Fischfang mit Schleppnetzen, Waden oder ähnlichen Fanggeräten mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr, mit verankerten Kiemennetzen, Verwickelnetzen oder Spiegelnetzen mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr oder mit Grund- oder Oberflächenlangleinen, ausgenommen treibende Langleinen, ist in folgenden Zeiträumen verboten: a) vom 1. bis zum 7.\nJanuar, vom 31.\nMärz bis zum 1.\nMai sowie am 31.\nDezember in den Untergebieten 22—24 und b) vom 1. bis zum 7.\nJanuar, vom 5. bis zum 10.\nApril, vom 1.\nJuli bis zum 31.\nAugust sowie am 31.\nDezember in den Untergebieten 25—26.“ b) Nummer 1.2 erhält folgende Fassung: „1.2.\nDie Mitgliedstaaten gewährleisten, dass den Schiffen unter ihrer Flagge der Fischfang mit Schleppnetzen, Waden oder ähnlichen Fanggeräten mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr, mit verankerten Kiemen-, Verwickel- oder Spiegelnetzen mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr oder mit Grund- oder Oberflächenlangleinen, ausgenommen treibende Langleinen, auch während folgender Zeiträume verboten ist: a) in den Untergebieten 22—24 außerhalb des Zeitraums nach Nummer 1.1 Buchstabe a während 77 Kalendertagen und b) in den Untergebieten 25—26 außerhalb des Zeitraums nach Nummer 1.1 Buchstabe b während 67 Kalendertagen.\nDie Mitgliedstaaten teilen die in den Buchstaben a und b genannten Tage in Zeiträume von mindestens 5 Tagen auf, es sei denn, die Tage gemäß Buchstabe a bzw.\nBuchstabe b werden an die unter Abschnitt 1.1 Buchstabe a bzw.\nAbschnitt 1.1 Buchstabe b genannten Zeiträume angefügt, mit Ausnahme des 31.\nDezember.“ c) Folgende Nummer wird angefügt: „1.3.\nWird während der unter den Abschnitten 1.1 und 1.2 genannten Zeiträume bzw.\nTage mit treibenden Langleinen gefischt, so darf kein Dorsch an Bord behalten werden.“\na)\tNummer 1.1 erhält folgende Fassung: „1.1.\nDer Fischfang mit Schleppnetzen, Waden oder ähnlichen Fanggeräten mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr, mit verankerten Kiemennetzen, Verwickelnetzen oder Spiegelnetzen mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr oder mit Grund- oder Oberflächenlangleinen, ausgenommen treibende Langleinen, ist in folgenden Zeiträumen verboten: a) vom 1. bis zum 7.\nJanuar, vom 31.\nMärz bis zum 1.\nMai sowie am 31.\nDezember in den Untergebieten 22—24 und b) vom 1. bis zum 7.\nJanuar, vom 5. bis zum 10.\nApril, vom 1.\nJuli bis zum 31.\nAugust sowie am 31.\nDezember in den Untergebieten 25—26.“\n„1.1.\nDer Fischfang mit Schleppnetzen, Waden oder ähnlichen Fanggeräten mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr, mit verankerten Kiemennetzen, Verwickelnetzen oder Spiegelnetzen mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr oder mit Grund- oder Oberflächenlangleinen, ausgenommen treibende Langleinen, ist in folgenden Zeiträumen verboten: a) vom 1. bis zum 7.\nJanuar, vom 31.\nMärz bis zum 1.\nMai sowie am 31.\nDezember in den Untergebieten 22—24 und b) vom 1. bis zum 7.\nJanuar, vom 5. bis zum 10.\nApril, vom 1.\nJuli bis zum 31.\nAugust sowie am 31.\nDezember in den Untergebieten 25—26.“\na)\tvom 1. bis zum 7.\nJanuar, vom 31.\nMärz bis zum 1.\nMai sowie am 31.\nDezember in den Untergebieten 22—24 und\nb)\tvom 1. bis zum 7.\nJanuar, vom 5. bis zum 10.\nApril, vom 1.\nJuli bis zum 31.\nAugust sowie am 31.",{},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 4","Inkrafttreten","art-4",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 3","Änderung der Verordnung (EG) Nr. 41\u002F2007","art-3",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 2","Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2015\u002F2006","art-2",[36,39],{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"Anhang II","anhang-ii",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"Anhang III","anhang-iii",[],false]