[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2007_862-art-6-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2007_862","zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 311\u002F76 des Rates über die Erstellung von Statistiken über ausländische Arbeitnehmer","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-12-03","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32007R0862",6986050,"Art. 6","art-6","Statistiken über Aufenthaltstitel und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen",null,"(1) Die Mitgliedstaaten liefern der Kommission (Eurostat) Statistiken über: a) die Zahl der Aufenthaltstitel, die Drittstaatsangehörigen erteilt wurden, in folgender Untergliederung: i) während des Berichtszeitraums erteilte Titel, mit denen der betreffenden Person erstmals der Aufenthalt genehmigt wurde, untergliedert nach der Staatsangehörigkeit, dem Grund für die Erteilung des Aufenthaltstitels und der Gültigkeitsdauer des Titels; ii) während des Berichtszeitraums erteilte Titel, die aufgrund einer Änderung des Zuwandererstatus einer Person oder des Motivs ihres Aufenthalts gewährt wurden, untergliedert nach der Staatsangehörigkeit, dem Grund für die Erteilung des Aufenthaltstitels und der Gültigkeitsdauer des Titels; iii) am Ende des Berichtszeitraums gültige Titel (Zahl der erteilten Titel, die weder zurückgenommen wurden noch abgelaufen sind), untergliedert nach der Staatsangehörigkeit, dem Grund für die Erteilung des Aufenthaltstitels und der Gültigkeitsdauer des Titels; b) die Zahl der langfristig Aufenthaltsberechtigten am Ende des Berichtszeitraums, untergliedert nach der Staatsangehörigkeit.\n(2) Sehen die nationalen Rechtsvorschriften und Verwaltungspraktiken eines Mitgliedstaats vor, dass anstelle von Aufenthaltstiteln spezielle Visa für längere Aufenthalte erteilt werden können oder ein besonderer Zuwandererstatus zuerkannt werden kann, so ist die Zahl dieser Visa und der Zuerkennungen des Zuwandererstatus in den in Absatz 1 genannten Statistiken anzugeben.\n(3) Die in Absatz 1 genannten Statistiken beziehen sich auf Berichtszeiträume von einem Kalenderjahr und werden der Kommission (Eurostat) innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Berichtsjahrs übermittelt. Das erste Berichtsjahr ist das Jahr 2008.","REG_2007_862 - Art. 6 Statistiken über Aufenthaltstitel und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen\n\n(1) Die Mitgliedstaaten liefern der Kommission (Eurostat) Statistiken über: a) die Zahl der Aufenthaltstitel, die Drittstaatsangehörigen erteilt wurden, in folgender Untergliederung: i) während des Berichtszeitraums erteilte Titel, mit denen der betreffenden Person erstmals der Aufenthalt genehmigt wurde, untergliedert nach der Staatsangehörigkeit, dem Grund für die Erteilung des Aufenthaltstitels und der Gültigkeitsdauer des Titels; ii) während des Berichtszeitraums erteilte Titel, die aufgrund einer Änderung des Zuwandererstatus einer Person oder des Motivs ihres Aufenthalts gewährt wurden, untergliedert nach der Staatsangehörigkeit, dem Grund für die Erteilung des Aufenthaltstitels und der Gültigkeitsdauer des Titels; iii) am Ende des Berichtszeitraums gültige Titel (Zahl der erteilten Titel, die weder zurückgenommen wurden noch abgelaufen sind), untergliedert nach der Staatsangehörigkeit, dem Grund für die Erteilung des Aufenthaltstitels und der Gültigkeitsdauer des Titels; b) die Zahl der langfristig Aufenthaltsberechtigten am Ende des Berichtszeitraums, untergliedert nach der Staatsangehörigkeit.\n(2) Sehen die nationalen Rechtsvorschriften und Verwaltungspraktiken eines Mitgliedstaats vor, dass anstelle von Aufenthaltstiteln spezielle Visa für längere Aufenthalte erteilt werden können oder ein besonderer Zuwandererstatus zuerkannt werden kann, so ist die Zahl dieser Visa und der Zuerkennungen des Zuwandererstatus in den in Absatz 1 genannten Statistiken anzugeben.\n(3) Die in Absatz 1 genannten Statistiken beziehen sich auf Berichtszeiträume von einem Kalenderjahr und werden der Kommission (Eurostat) innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Berichtsjahrs übermittelt. 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