[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2007_868-erwgr-2-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":26,"citing_decisions":36,"is_thin":37},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2007_868","zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben („Miel de Galicia“ bzw. „Mel de Galicia“ (g.g.A.))","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-12-04","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32007R0868",6986060,"ErwGr. 2","erwgr-2",null,"Erwägungsgründe","Deutschland und Italien haben gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510\u002F2006 Einspruch gegen die beabsichtigte Eintragung eingelegt. In ihren Einsprüchen haben Deutschland und Italien erklärt, dass die Anforderungen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 510\u002F2006 nicht erfüllt seien und insbesondere der Zusammenhang zwischen dem Erzeugnis und dem geografischen Gebiet nicht rechtlich hinreichend nachgewiesen wurde, so dass die erforderlichen Voraussetzungen für eine Eintragung als geografische Angabe nicht vorlägen. Ferner waren nach Ansicht Deutschlands bestimmte Aspekte in der Produktspezifikation geeignet, die Vorschriften der Richtlinie 2001\u002F110\u002FEG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Honig (3) zu verletzen; besonders die Möglichkeit, den Honig mit Trockenfrüchten zu versetzen, verstößt nach Meinung Deutschlands gegen die in dieser Richtlinie verankerte Begriffsbestimmung von „Honig“.","REG_2007_868 - Erwägungsgründe - ErwGr. 2\n\nDeutschland und Italien haben gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510\u002F2006 Einspruch gegen die beabsichtigte Eintragung eingelegt. In ihren Einsprüchen haben Deutschland und Italien erklärt, dass die Anforderungen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 510\u002F2006 nicht erfüllt seien und insbesondere der Zusammenhang zwischen dem Erzeugnis und dem geografischen Gebiet nicht rechtlich hinreichend nachgewiesen wurde, so dass die erforderlichen Voraussetzungen für eine Eintragung als geografische Angabe nicht vorlägen. Ferner waren nach Ansicht Deutschlands bestimmte Aspekte in der Produktspezifikation geeignet, die Vorschriften der Richtlinie 2001\u002F110\u002FEG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Honig (3) zu verletzen; besonders die Möglichkeit, den Honig mit Trockenfrüchten zu versetzen, verstößt nach Meinung Deutschlands gegen die in dieser Richtlinie verankerte Begriffsbestimmung von „Honig“.",{},[23],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 1","erwgr-1",[27,30,33],{"norm_key":28,"title":17,"slug":29},"ErwGr. 3","erwgr-3",{"norm_key":31,"title":17,"slug":32},"ErwGr. 4","erwgr-4",{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 5","erwgr-5",[],false]