[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2007_88-anhang-ii-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":34,"citing_decisions":43,"is_thin":44},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2007_88","über besondere Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen für in Form von Teigwaren ausgeführtes Getreide der KN-Codes 1902 11 00 und 1902 19","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-12-04","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32007R0088",6986105,"Anhang II","anhang-ii","Bestimmungen für die in Artikel 2 Absatz 2 genannte Bescheinigung","Anhänge","1.\tDer Vordruck, auf dem das „Certificate for the export of pasta to the USA“ erstellt wird, wird auf weißem holzfreiem Papier gedruckt, das für die Beschriftung nicht geleimt ist und zwischen 40 und 65 Gramm pro Quadratmeter wiegt. Es kann auch auf selbstkopierendem Durchschlagpapier gedruckt werden, das dieselben Merkmale aufweist.\n\t2.\tDie Vordrucke haben das Format 210 auf 297 Millimeter (Format A4).\n\t3.\tEs obliegt den Mitgliedstaaten, den Druck der Vordrucke vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.\n\t4.\tDie Mitgliedstaaten können fordern, dass die auf ihrem Staatsgebiet verwendete Bescheinigung außer in englischer Sprache in einer ihrer Amtssprachen erstellt wird.\n\t5.\tDas Original und die Abschriften werden entweder mit der Schreibmaschine oder handschriftlich ausgefüllt; handschriftlich sind sie mit Druckbuchstaben und Tinte auszufüllen.","REG_2007_88 - Anhänge - Anhang II Bestimmungen für die in Artikel 2 Absatz 2 genannte Bescheinigung\n\n\t1.\tDer Vordruck, auf dem das „Certificate for the export of pasta to the USA“ erstellt wird, wird auf weißem holzfreiem Papier gedruckt, das für die Beschriftung nicht geleimt ist und zwischen 40 und 65 Gramm pro Quadratmeter wiegt. Es kann auch auf selbstkopierendem Durchschlagpapier gedruckt werden, das dieselben Merkmale aufweist.\n\t2.\tDie Vordrucke haben das Format 210 auf 297 Millimeter (Format A4).\n\t3.\tEs obliegt den Mitgliedstaaten, den Druck der Vordrucke vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.\n\t4.\tDie Mitgliedstaaten können fordern, dass die auf ihrem Staatsgebiet verwendete Bescheinigung außer in englischer Sprache in einer ihrer Amtssprachen erstellt wird.\n\t5.\tDas Original und die Abschriften werden entweder mit der Schreibmaschine oder handschriftlich ausgefüllt; handschriftlich sind sie mit Druckbuchstaben und Tinte auszufüllen.",{},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Anhang I","Muster der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Bescheinigung","anhang-i",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 8",null,"art-8",{"norm_key":32,"title":29,"slug":33},"Art. 7","art-7",[35,39],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"Anhang III","Aufgehobene Verordnung mit ihren nachfolgenden Änderungen","anhang-iii",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"Anhang IV","ENTSPRECHUNGSTABELLE","anhang-iv",[],false]