[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2007_88-erwgr-6-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2007_88","über besondere Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen für in Form von Teigwaren ausgeführtes Getreide der KN-Codes 1902 11 00 und 1902 19","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-12-04","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32007R0088",6986091,"ErwGr. 6","erwgr-6",null,"Erwägungsgründe","Nach den im Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik gefassten Beschlüssen ist es zweckmäßig, vorzusehen, dass bei der Ausfuhr von Teigwaren der KN Codes 1902 11 00 und 1902 19 in die Vereinigten Staaten von Amerika entweder eine Bescheinigung über die Ausfuhr nach einem Vorgang der aktiven Veredelung oder eine Bescheinigung über die Anwendbarkeit eines Erstattungssatzes bei der Ausfuhr von Ausgangserzeugnissen des Getreidesektors, die zu ihrer Herstellung dienten, in die Vereinigten Staaten von Amerika vorgelegt wird. Die genannten Teigwaren können aus Ausgangserzeugnissen des Getreidesektors hergestellt sein, die teils einer Regelung des aktiven Veredelungsverkehrs unterlagen und sich teils in einem der in Artikel 23 Absatz 2 des Vertrages genannten Zustände befanden. Hierfür ist vorzusehen, dass eine gleiche Menge von Teigwaren bei der Ausfuhr in die Vereinigten Staaten von Amerika nur von einer der genannten Bescheinigungen begleitet sein darf.","REG_2007_88 - Erwägungsgründe - ErwGr. 6\n\nNach den im Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik gefassten Beschlüssen ist es zweckmäßig, vorzusehen, dass bei der Ausfuhr von Teigwaren der KN Codes 1902 11 00 und 1902 19 in die Vereinigten Staaten von Amerika entweder eine Bescheinigung über die Ausfuhr nach einem Vorgang der aktiven Veredelung oder eine Bescheinigung über die Anwendbarkeit eines Erstattungssatzes bei der Ausfuhr von Ausgangserzeugnissen des Getreidesektors, die zu ihrer Herstellung dienten, in die Vereinigten Staaten von Amerika vorgelegt wird. Die genannten Teigwaren können aus Ausgangserzeugnissen des Getreidesektors hergestellt sein, die teils einer Regelung des aktiven Veredelungsverkehrs unterlagen und sich teils in einem der in Artikel 23 Absatz 2 des Vertrages genannten Zustände befanden. Hierfür ist vorzusehen, dass eine gleiche Menge von Teigwaren bei der Ausfuhr in die Vereinigten Staaten von Amerika nur von einer der genannten Bescheinigungen begleitet sein darf.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 5","erwgr-5",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 4","erwgr-4",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 3","erwgr-3",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 7","erwgr-7",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 8","erwgr-8",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"Art. 1","art-1",[],false]