[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2007_951-art-19-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2007_951","mit Durchführungsvorschriften für Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1638\u002F2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-12-03","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32007R0951",6986276,"Art. 19","art-19","Herkunft der Kofinanzierungsmittel","KAPITEL IV FINANZIELLE VERWALTUNG DES GEMEINSAMEN OPERATIONELLEN PROGRAMMS","(1) Die Kofinanzierung erfolgt aus Eigenmitteln der Länder oder Einrichtungen, die an den einzelnen gemeinsamen operationellen Programmen teilnehmen.\n(2) Die teilnehmenden Länder können im Rahmen eines jeden gemeinsamen operationellen Programms die Herkunft und Höhe der Kofinanzierung und die Aufteilung dieser Mittel nach Zielen und Prioritäten selbst bestimmen.\n(3) Sachleistungen der gemeinsamen Verwaltungsstelle können mit vorheriger Genehmigung der Kommission als Kofinanzierungen angesehen werden. In diesem Fall müssen sie im Programmdokument ausdrücklich erwähnt sein.","REG_2007_951 - KAPITEL IV FINANZIELLE VERWALTUNG DES GEMEINSAMEN OPERATIONELLEN PROGRAMMS - ABSCHNITT 1 Finanzierung - Art. 19 Herkunft der Kofinanzierungsmittel\n\n(1) Die Kofinanzierung erfolgt aus Eigenmitteln der Länder oder Einrichtungen, die an den einzelnen gemeinsamen operationellen Programmen teilnehmen.\n(2) Die teilnehmenden Länder können im Rahmen eines jeden gemeinsamen operationellen Programms die Herkunft und Höhe der Kofinanzierung und die Aufteilung dieser Mittel nach Zielen und Prioritäten selbst bestimmen.\n(3) Sachleistungen der gemeinsamen Verwaltungsstelle können mit vorheriger Genehmigung der Kommission als Kofinanzierungen angesehen werden. In diesem Fall müssen sie im Programmdokument ausdrücklich erwähnt sein.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"ABSCHNITT 1 Finanzierung",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 18","Von der Gemeinschaft finanzierte technische Hilfe","art-18",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 17","Grundsatz der Kontinuität","art-17",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 16","Gemeinsames technisches Sekretariat","art-16",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 20","Kofinanzierungsanteil","art-20",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 21","Bankkonto des gemeinsamen operationellen Programms und Zinsen aus Vorfinanzierungen","art-21",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 22","Rechnungsführung im Rahmen des gemeinsamen operationellen Programms","art-22",[],false]