[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2007_951-art-23-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2007_951","mit Durchführungsvorschriften für Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1638\u002F2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-12-03","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32007R0951",6986280,"Art. 23","art-23","Vergabeverfahren","KAPITEL IV FINANZIELLE VERWALTUNG DES GEMEINSAMEN OPERATIONELLEN PROGRAMMS","(1) Für die Vergabe der Aufträge und Zuschüsse zur Umsetzung des gemeinsamen operationellen Programms durch die gemeinsame Verwaltungsstelle gelten die Vergabeverfahren für Maßnahmen im Außenbereich gemäß den Artikeln 162 bis 170 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605\u002F2002 und den Artikeln 231 bis 256 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342\u002F2002. Es sind die Verfahren und die entsprechenden Standardunterlagen und Vertragsmuster zu verwenden, die im praktischen Leitfaden für Vergabeverfahren im Rahmen der Außenhilfe und seinen Anhängen in der zum Zeitpunkt der Einleitung der Ausschreibungen oder Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen geltenden Fassung enthalten sind.\n(2) Die Berechtigung zur Teilnahme an Ausschreibungen und Aufforderungen zur Einreichung von Angeboten ist in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1638\u002F2006 in Übereinstimmung mit Artikel 40 und 41 der vorliegenden Verordnung geregelt.\n(3) Diese Bestimmungen gelten im gesamten geografischen Anwendungsbereich des Programms sowohl im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten als auch im Hoheitsgebiet der Partnerländer.","REG_2007_951 - KAPITEL IV FINANZIELLE VERWALTUNG DES GEMEINSAMEN OPERATIONELLEN PROGRAMMS - ABSCHNITT 1 Finanzierung - Art. 23 Vergabeverfahren\n\n(1) Für die Vergabe der Aufträge und Zuschüsse zur Umsetzung des gemeinsamen operationellen Programms durch die gemeinsame Verwaltungsstelle gelten die Vergabeverfahren für Maßnahmen im Außenbereich gemäß den Artikeln 162 bis 170 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605\u002F2002 und den Artikeln 231 bis 256 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342\u002F2002. Es sind die Verfahren und die entsprechenden Standardunterlagen und Vertragsmuster zu verwenden, die im praktischen Leitfaden für Vergabeverfahren im Rahmen der Außenhilfe und seinen Anhängen in der zum Zeitpunkt der Einleitung der Ausschreibungen oder Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen geltenden Fassung enthalten sind.\n(2) Die Berechtigung zur Teilnahme an Ausschreibungen und Aufforderungen zur Einreichung von Angeboten ist in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1638\u002F2006 in Übereinstimmung mit Artikel 40 und 41 der vorliegenden Verordnung geregelt.\n(3) Diese Bestimmungen gelten im gesamten geografischen Anwendungsbereich des Programms sowohl im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten als auch im Hoheitsgebiet der Partnerländer.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"ABSCHNITT 1 Finanzierung",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 22","Rechnungsführung im Rahmen des gemeinsamen operationellen Programms","art-22",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 21","Bankkonto des gemeinsamen operationellen Programms und Zinsen aus Vorfinanzierungen","art-21",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 20","Kofinanzierungsanteil","art-20",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 24","Jährliche Mittelbindungen der Kommission","art-24",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 25","Gemeinsame Zahlungsregeln","art-25",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 26","Vorfinanzierungen","art-26",[],false]