[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2007_951-art-24-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2007_951","mit Durchführungsvorschriften für Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1638\u002F2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-12-03","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32007R0951",6986281,"Art. 24","art-24","Jährliche Mittelbindungen der Kommission","KAPITEL IV FINANZIELLE VERWALTUNG DES GEMEINSAMEN OPERATIONELLEN PROGRAMMS","Neben der ersten Mittelbindung im Zusammenhang mit dem Beschluss über die Annahme des gemeinsamen operationellen Programms nimmt die Kommission jährlich spätestens am 31. März eine weitere Mittelbindung für das betreffende Jahr vor. Die Höhe dieser Mittelbindung richtet sich nach der Finanztabelle des gemeinsamen operationellen Programms, die über die voraussichtliche jährliche Mittelverteilung Auskunft gibt, dem Stand der Programmausführung und der Verfügbarkeit der entsprechenden Mittel. Die Kommission teilt der gemeinsamen Verwaltungsstelle das genaue Datum der jährlichen Mittelbindung mit.","REG_2007_951 - KAPITEL IV FINANZIELLE VERWALTUNG DES GEMEINSAMEN OPERATIONELLEN PROGRAMMS - ABSCHNITT 2 Zahlungen - Art. 24 Jährliche Mittelbindungen der Kommission\n\nNeben der ersten Mittelbindung im Zusammenhang mit dem Beschluss über die Annahme des gemeinsamen operationellen Programms nimmt die Kommission jährlich spätestens am 31. März eine weitere Mittelbindung für das betreffende Jahr vor. Die Höhe dieser Mittelbindung richtet sich nach der Finanztabelle des gemeinsamen operationellen Programms, die über die voraussichtliche jährliche Mittelverteilung Auskunft gibt, dem Stand der Programmausführung und der Verfügbarkeit der entsprechenden Mittel. Die Kommission teilt der gemeinsamen Verwaltungsstelle das genaue Datum der jährlichen Mittelbindung mit.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"ABSCHNITT 2 Zahlungen",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 23","Vergabeverfahren","art-23",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 22","Rechnungsführung im Rahmen des gemeinsamen operationellen Programms","art-22",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 21","Bankkonto des gemeinsamen operationellen Programms und Zinsen aus Vorfinanzierungen","art-21",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 25","Gemeinsame Zahlungsregeln","art-25",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 26","Vorfinanzierungen","art-26",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 27","Einziehungen","art-27",[],false]