[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2007_951-art-31-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2007_951","mit Durchführungsvorschriften für Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1638\u002F2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-12-03","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32007R0951",6986288,"Art. 31","art-31","Bericht über die externe Prüfung","KAPITEL IV FINANZIELLE VERWALTUNG DES GEMEINSAMEN OPERATIONELLEN PROGRAMMS","(1) Unabhängig von den externen Prüfungen, denen die gemeinsame Verwaltungsstelle von den Behörden des Landes, in dem sie ihren Sitz hat, unterzogen wird, lässt die gemeinsame Verwaltungsstelle von einer unabhängigen öffentlichen Stelle oder einer unter Vertrag genommenen, zugelassenen unabhängigen Prüfeinrichtung, die einer international anerkannten Aufsichtsvereinigung für gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen angehört, nach Maßgabe der Normen und Standesregeln der Internationalen Vereinigung der Wirtschaftsprüfer (IFAC) eine jährliche Ex-post-Überprüfung des von der gemeinsamen Verwaltungsstelle in ihrem jährlichen Finanzbericht angegebenen Ausgaben- und Einnahmenstandes vornehmen.\n(2) Die externe Prüfung erstreckt sich auf Ausgaben, die direkt von der gemeinsamen Verwaltungsstelle im Rahmen der technischen Hilfe und im Rahmen ihrer Projektverwaltung (Zahlungen) getätigt wurden. In dem Bericht über die externe Prüfung wird der von der gemeinsamen Verwaltungsstelle in ihrem jährlichen Finanzbericht angegebene Stand der Ausgaben und der Einnahmen bestätigt und insbesondere bescheinigt, dass die Angaben exakt sind und die genannten Ausgaben tatsächlich getätigt wurden und förderfähig sind.\n(3) Die gemeinsame Verwaltungsstelle übermittelt der Kommission und dem gemeinsamen Monitoringausschuss den Bericht über die externe Prüfung im Anhang zu ihrem Jahresbericht nach Artikel 28.","REG_2007_951 - KAPITEL IV FINANZIELLE VERWALTUNG DES GEMEINSAMEN OPERATIONELLEN PROGRAMMS - ABSCHNITT 3 Berichterstattung - Art. 31 Bericht über die externe Prüfung\n\n(1) Unabhängig von den externen Prüfungen, denen die gemeinsame Verwaltungsstelle von den Behörden des Landes, in dem sie ihren Sitz hat, unterzogen wird, lässt die gemeinsame Verwaltungsstelle von einer unabhängigen öffentlichen Stelle oder einer unter Vertrag genommenen, zugelassenen unabhängigen Prüfeinrichtung, die einer international anerkannten Aufsichtsvereinigung für gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen angehört, nach Maßgabe der Normen und Standesregeln der Internationalen Vereinigung der Wirtschaftsprüfer (IFAC) eine jährliche Ex-post-Überprüfung des von der gemeinsamen Verwaltungsstelle in ihrem jährlichen Finanzbericht angegebenen Ausgaben- und Einnahmenstandes vornehmen.\n(2) Die externe Prüfung erstreckt sich auf Ausgaben, die direkt von der gemeinsamen Verwaltungsstelle im Rahmen der technischen Hilfe und im Rahmen ihrer Projektverwaltung (Zahlungen) getätigt wurden. In dem Bericht über die externe Prüfung wird der von der gemeinsamen Verwaltungsstelle in ihrem jährlichen Finanzbericht angegebene Stand der Ausgaben und der Einnahmen bestätigt und insbesondere bescheinigt, dass die Angaben exakt sind und die genannten Ausgaben tatsächlich getätigt wurden und förderfähig sind.\n(3) Die gemeinsame Verwaltungsstelle übermittelt der Kommission und dem gemeinsamen Monitoringausschuss den Bericht über die externe Prüfung im Anhang zu ihrem Jahresbericht nach Artikel 28.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"ABSCHNITT 3 Berichterstattung",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 30","Jahresbericht über die Durchführung des Prüfprogramms für die Projekte","art-30",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 29","Jahresbericht der internen Prüfstelle","art-29",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 28","Jahresbericht der gemeinsamen Verwaltungsstelle","art-28",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 32","Abschlussbericht","art-32",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 33","Im Rahmen des gemeinsamen operationellem Programms förderfähige Kosten","art-33",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 34","Im Rahmen des gemeinsamen operationellen Programms nicht förderfähige Kosten","art-34",[],false]