[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2007_951-art-34-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2007_951","mit Durchführungsvorschriften für Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1638\u002F2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-12-03","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32007R0951",6986291,"Art. 34","art-34","Im Rahmen des gemeinsamen operationellen Programms nicht förderfähige Kosten","KAPITEL IV FINANZIELLE VERWALTUNG DES GEMEINSAMEN OPERATIONELLEN PROGRAMMS","Folgende Kosten im Zusammenhang mit der Programmdurchführung durch die gemeinsame Verwaltungsstelle sind im Rahmen der technischen Hilfe nicht förderfähig:\na) Verbindlichkeiten und Rückstellungen für Verluste und Verbindlichkeiten;\nb) Sollzinsen;\nc) bereits auf anderer Grundlage finanzierte Kosten;\nd) Erwerb von Grundstücken oder Gebäuden;\ne) Wechselkursverluste;\nf) entrichtete Steuern, einschließlich Mehrwertsteuern, außer in Fällen, in denen sie der gemeinsamen Verwaltungsstelle nicht erstattet werden können und die Übernahme der Steuern nach den geltenden Rechtsvorschriften zulässig ist;\ng) Darlehen an Dritte;\nh) Geldstrafen.","REG_2007_951 - KAPITEL IV FINANZIELLE VERWALTUNG DES GEMEINSAMEN OPERATIONELLEN PROGRAMMS - ABSCHNITT 4 Im Rahmen des gemeinsamen operationellen Programms förderfähige Ausgaben - Art. 34 Im Rahmen des gemeinsamen operationellen Programms nicht förderfähige Kosten\n\nFolgende Kosten im Zusammenhang mit der Programmdurchführung durch die gemeinsame Verwaltungsstelle sind im Rahmen der technischen Hilfe nicht förderfähig:\na) Verbindlichkeiten und Rückstellungen für Verluste und Verbindlichkeiten;\nb) Sollzinsen;\nc) bereits auf anderer Grundlage finanzierte Kosten;\nd) Erwerb von Grundstücken oder Gebäuden;\ne) Wechselkursverluste;\nf) entrichtete Steuern, einschließlich Mehrwertsteuern, außer in Fällen, in denen sie der gemeinsamen Verwaltungsstelle nicht erstattet werden können und die Übernahme der Steuern nach den geltenden Rechtsvorschriften zulässig ist;\ng) Darlehen an Dritte;\nh) Geldstrafen.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"ABSCHNITT 4 Im Rahmen des gemeinsamen operationellen Programms förderfähige Ausgaben",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 33","Im Rahmen des gemeinsamen operationellem Programms förderfähige Kosten","art-33",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 32","Abschlussbericht","art-32",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 31","Bericht über die externe Prüfung","art-31",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 35","Sachleistungen im Rahmen des gemeinsamen operationellen Programms","art-35",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 36","Förderfähige Projektkosten","art-36",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 37","Jährliches Prüfprogramm für die Projekte","art-37",[],false]