[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2007_951-art-40-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2007_951","mit Durchführungsvorschriften für Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1638\u002F2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-12-03","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32007R0951",6986297,"Art. 40","art-40","Teilnahme an Projekten des gemeinsamen operationellen Programms","KAPITEL V FINANZIERUNG VON PROJEKTEN IM RAHMEN DES GEMEINSAMEN OPERATIONELLEN PROGRAMMS","(1) Die Projektanträge werden von Antragstellern eingereicht, die Partnerschaften vertreten, denen mindestens ein Partner aus einem am Programm teilnehmenden Mitgliedstaat und mindestens ein Partner aus einem am Programm teilnehmenden Partnerland angehören muss.\n(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Antragsteller und die Partner kommen aus den in Artikel 4 Buchstaben a und b definierten Gebieten und entsprechen den Teilnahmebedingungen, die in Artikel 23 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung definiert wurden. Falls die Ziele der Projekte nicht ohne Teilnahme von Partnern erreicht werden können, die außerhalb der im obigen Abschnitt definiert Gebiete angesiedelt sind, kann die Teilnahme dieser anderen Partner genehmigt werden.","REG_2007_951 - KAPITEL V FINANZIERUNG VON PROJEKTEN IM RAHMEN DES GEMEINSAMEN OPERATIONELLEN PROGRAMMS - Art. 40 Teilnahme an Projekten des gemeinsamen operationellen Programms\n\n(1) Die Projektanträge werden von Antragstellern eingereicht, die Partnerschaften vertreten, denen mindestens ein Partner aus einem am Programm teilnehmenden Mitgliedstaat und mindestens ein Partner aus einem am Programm teilnehmenden Partnerland angehören muss.\n(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Antragsteller und die Partner kommen aus den in Artikel 4 Buchstaben a und b definierten Gebieten und entsprechen den Teilnahmebedingungen, die in Artikel 23 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung definiert wurden. Falls die Ziele der Projekte nicht ohne Teilnahme von Partnern erreicht werden können, die außerhalb der im obigen Abschnitt definiert Gebiete angesiedelt sind, kann die Teilnahme dieser anderen Partner genehmigt werden.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 39","Nationales Prüfsystem","art-39",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 38","Kontrolle durch die Gemeinschaft","art-38",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 37","Jährliches Prüfprogramm für die Projekte","art-37",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 41","Art der Projekte","art-41",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 42","Informationsmaßnahmen und Sichtbarkeit des gemeinsamen operationellen Programms","art-42",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 43","Laufzeit des gemeinsamen operationellen Programms","art-43",[],false]