[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2007_951-art-44-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2007_951","mit Durchführungsvorschriften für Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1638\u002F2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-12-03","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32007R0951",6986301,"Art. 44","art-44","Vorzeitige Beendigung des Programms","KAPITEL VI ABSCHLUSS DES GEMEINSAMEN OPERATIONELLEN PROGRAMMS","(1) In den in Artikel 9 Absatz 10 Buchstaben c und d der Verordnung (EG) Nr. 1638\u002F2006 vorgesehenen Fällen oder in anderen hinreichend begründeten Fällen kann die Kommission auf Antrag des gemeinsamen Monitoringausschusses bzw. von sich aus nach Konsultation des gemeinsamen Monitoringausschusses beschließen, das gemeinsame operationelle Programm vor dem vorgesehenen Ende des Ausführungszeitraums einzustellen.\n(2) In diesem Fall legt die gemeinsame Verwaltungsstelle diesen Antrag der Kommission vor und übermittelt ihr innerhalb von drei Monaten nach dem Beschluss der Kommission den Abschlussbericht. Nach Abrechnung der geleisteten Vorfinanzierungen nimmt die Kommission die Abschlusszahlung vor oder richtet erforderlichenfalls eine Einziehungsanordnung an die gemeinsame Verwaltungsstelle. Zudem hebt die Kommission die verbleibenden Mittelbindungen auf.\n(3) Sofern die Beendigung des Programms darauf zurückzuführen ist, dass die Partnerländer die Finanzierungsvereinbarungen nicht fristgerecht unterzeichnet haben, stehen die Mittel, die bereits im Rahmen des Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments zur Förderung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit gebunden wurden und aus Rubrik 1B der Finanziellen Vorausschau (Interinstitutionelle Vereinbarung 2006\u002FC 139\u002F01) bereitgestellt werden, während der normalen Geltungsdauer dieser Mittelbindungen weiterhin zur Verfügung, können jedoch nur für Maßnahmen eingesetzt werden, die ausschließlich in den betreffenden Mitgliedstaaten durchgeführt werden. Die Mittel, die bereits im Rahmen des Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments zur Förderung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit gebunden wurden und aus Rubrik 4 der Finanziellen Vorausschau (Interinstitutionelle Vereinbarung 2006\u002FC 139\u002F01) bereitgestellt werden, werden freigegeben.\n(4) Falls die Partnerländer die Finanzierungsvereinbarung nicht unterzeichnen oder die Kommission beschließt, das gemeinsame operationelle Programm vor dem vorgesehenen Enddatum einzustellen, gilt folgendes Verfahren: a) Sofern es sich um Mittel handelt, die aus Rubrik 1B der Finanziellen Vorausschau (Interinstitutionelle Vereinbarung 2006\u002FC 139\u002F01) im Rahmen des Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments zur Förderung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit bereitgestellt werden, werden die Beträge, die in den Folgejahren als jährliche Mittelbindungen des gemeinsamen operationellen Programms vorgesehen waren, nach den Verfahren von Artikel 9 Absatz 10 der Verordnung (EG) Nr. 1638\u002F2006 im Rahmen des Europäischen Regionalfonds (EFRE) verwendet; b) sofern es sich um Mittel handelt, die aus Rubrik 4 der Finanziellen Vorausschau (Interinstitutionelle Vereinbarung 2006\u002FC 139\u002F01) im Rahmen des Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments zur Förderung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit bereitgestellt werden, werden die Beträge, die in den Folgejahren als jährliche Mittelbindungen des gemeinsamen operationellen Programms vorgesehen waren, zur Finanzierung anderer nach der Verordnung (EG) Nr. 1638\u002F2006 förderfähiger Programme oder Projekte eingesetzt.","REG_2007_951 - KAPITEL VI ABSCHLUSS DES GEMEINSAMEN OPERATIONELLEN PROGRAMMS - Art. 44 Vorzeitige Beendigung des Programms\n\n(1) In den in Artikel 9 Absatz 10 Buchstaben c und d der Verordnung (EG) Nr. 1638\u002F2006 vorgesehenen Fällen oder in anderen hinreichend begründeten Fällen kann die Kommission auf Antrag des gemeinsamen Monitoringausschusses bzw. von sich aus nach Konsultation des gemeinsamen Monitoringausschusses beschließen, das gemeinsame operationelle Programm vor dem vorgesehenen Ende des Ausführungszeitraums einzustellen.\n(2) In diesem Fall legt die gemeinsame Verwaltungsstelle diesen Antrag der Kommission vor und übermittelt ihr innerhalb von drei Monaten nach dem Beschluss der Kommission den Abschlussbericht. Nach Abrechnung der geleisteten Vorfinanzierungen nimmt die Kommission die Abschlusszahlung vor oder richtet erforderlichenfalls eine Einziehungsanordnung an die gemeinsame Verwaltungsstelle. Zudem hebt die Kommission die verbleibenden Mittelbindungen auf.\n(3) Sofern die Beendigung des Programms darauf zurückzuführen ist, dass die Partnerländer die Finanzierungsvereinbarungen nicht fristgerecht unterzeichnet haben, stehen die Mittel, die bereits im Rahmen des Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments zur Förderung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit gebunden wurden und aus Rubrik 1B der Finanziellen Vorausschau (Interinstitutionelle Vereinbarung 2006\u002FC 139\u002F01) bereitgestellt werden, während der normalen Geltungsdauer dieser Mittelbindungen weiterhin zur Verfügung, können jedoch nur für Maßnahmen eingesetzt werden, die ausschließlich in den betreffenden Mitgliedstaaten durchgeführt werden. 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