[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2007_951-art-46-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":40,"is_thin":41},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2007_951","mit Durchführungsvorschriften für Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1638\u002F2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-12-03","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32007R0951",6986303,"Art. 46","art-46","Abschluss des Programms","KAPITEL VI ABSCHLUSS DES GEMEINSAMEN OPERATIONELLEN PROGRAMMS","(1) Ein gemeinsames operationelles Programm gilt als abgeschlossen, wenn die folgenden Vorgänge stattgefunden haben: a) Abschluss sämtlicher im Rahmen des Programms geschlossener Verträge; b) Zahlung bzw. Rückzahlung des Restbetrags; c) Aufhebung der Mittelbindungen durch die Kommission.\n(2) Der Abschluss des gemeinsamen operationellen Programms lässt das Recht der Kommission unberührt, gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt Finanzkorrekturen gegenüber der gemeinsamen Verwaltungsstelle oder den Projektbegünstigten vorzunehmen, falls nach dem Abschlussdatum durchgeführte Kontrollen eine Änderung des Endbetrags nach sich ziehen, der im Rahmen des Programms oder der Projekte förderfähig ist.","REG_2007_951 - KAPITEL VI ABSCHLUSS DES GEMEINSAMEN OPERATIONELLEN PROGRAMMS - Art. 46 Abschluss des Programms\n\n(1) Ein gemeinsames operationelles Programm gilt als abgeschlossen, wenn die folgenden Vorgänge stattgefunden haben: a) Abschluss sämtlicher im Rahmen des Programms geschlossener Verträge; b) Zahlung bzw. Rückzahlung des Restbetrags; c) Aufhebung der Mittelbindungen durch die Kommission.\n(2) Der Abschluss des gemeinsamen operationellen Programms lässt das Recht der Kommission unberührt, gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt Finanzkorrekturen gegenüber der gemeinsamen Verwaltungsstelle oder den Projektbegünstigten vorzunehmen, falls nach dem Abschlussdatum durchgeführte Kontrollen eine Änderung des Endbetrags nach sich ziehen, der im Rahmen des Programms oder der Projekte förderfähig ist.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 45","Aufbewahrung der Unterlagen","art-45",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 44","Vorzeitige Beendigung des Programms","art-44",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 43","Laufzeit des gemeinsamen operationellen Programms","art-43",[36],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 47","Inkrafttreten","art-47",[],false]