[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2007_951-art-8-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2007_951","mit Durchführungsvorschriften für Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1638\u002F2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-12-03","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32007R0951",6986265,"Art. 8","art-8","Sprachenregelung","KAPITEL II BASISDOKUMENTE","(1) Bei jedem gemeinsamen operationellen Programm wird als Arbeitssprache innerhalb seiner Verwaltungsstrukturen mindestens eine Amtssprache der Europäischen Union verwendet.\n(2) Zur Berücksichtigung des partnerschaftlichen Aspekts der Programme können die Projektbegünstigten alle Unterlagen, die sich auf ihr Projekt beziehen, der gemeinsamen Verwaltungsstelle in ihrer Landessprache vorlegen, sofern diese Möglichkeit in dem Programm explizit erwähnt ist und der gemeinsame Monitoringausschuss vorsieht, über die gemeinsame Verwaltungsstelle die für Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen erforderlichen Mittel bereitzustellen.\n(3) Die Finanzierung der Dolmetsch- und Übersetzungskosten für alle im Programme verwendeten Sprachen erfolgt a) auf der Ebene des gemeinsamen operationellen Programms aus dem Haushaltsposten für technische Hilfe; b) auf Projektebene aus dem Haushalt des jeweiligen Einzelprojekts.","REG_2007_951 - KAPITEL II BASISDOKUMENTE - ABSCHNITT 1 Gemeinsames operationelles Programm - Art. 8 Sprachenregelung\n\n(1) Bei jedem gemeinsamen operationellen Programm wird als Arbeitssprache innerhalb seiner Verwaltungsstrukturen mindestens eine Amtssprache der Europäischen Union verwendet.\n(2) Zur Berücksichtigung des partnerschaftlichen Aspekts der Programme können die Projektbegünstigten alle Unterlagen, die sich auf ihr Projekt beziehen, der gemeinsamen Verwaltungsstelle in ihrer Landessprache vorlegen, sofern diese Möglichkeit in dem Programm explizit erwähnt ist und der gemeinsame Monitoringausschuss vorsieht, über die gemeinsame Verwaltungsstelle die für Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen erforderlichen Mittel bereitzustellen.\n(3) Die Finanzierung der Dolmetsch- und Übersetzungskosten für alle im Programme verwendeten Sprachen erfolgt a) auf der Ebene des gemeinsamen operationellen Programms aus dem Haushaltsposten für technische Hilfe; b) auf Projektebene aus dem Haushalt des jeweiligen Einzelprojekts.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"ABSCHNITT 1 Gemeinsames operationelles Programm",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 7","Änderung des gemeinsamen operationellen Programms","art-7",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 6","Monitoring und Evaluierung des gemeinsamen operationellen Programms","art-6",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 5","Annahme des gemeinsamen operationellen Programms","art-5",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 9","Anlaufphase des gemeinsamen operationellen Programms","art-9",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 10","Unterzeichnung der Finanzierungsvereinbarung","art-10",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 11","Zusammensetzung des gemeinsamen Monitoringausschusses","art-11",[],false]