[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2007_981-erwgr-2-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":26,"citing_decisions":36,"is_thin":37},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2007_981","zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1489\u002F2006 zur Festsetzung des bei der Berechnung der Finanzierungskosten für Interventionen in Form von Ankauf, Lagerung und Absatz der Lagerbestände anzuwendenden Zinssatzes für das Rechnungsjahr 2007 des EGFL","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-12-04","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32007R0981",6986401,"ErwGr. 2","erwgr-2",null,"Erwägungsgründe","Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1883\u002F78 ist mit der Verordnung (EG) Nr. 734\u002F2007 geändert worden, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Finanzierung dieser Maßnahmen in manchen Mitgliedstaaten nur zu einem Zinssatz möglich ist, der wesentlich höher ist als der geltende einheitliche Zinssatz. Für die Haushaltsjahre 2007 und 2008 wurde daher folgende Abweichungsregelung vorgesehen: Übersteigt der durchschnittliche Zinssatz in einem Mitgliedstaat im Laufe des dritten Monats, der auf den für die Festlegung des einheitlichen Zinssatzes herangezogenen Bezugszeitraum folgt, das Doppelte des einheitlichen Zinssatzes, so kann die Kommission bei der Finanzierung der dem betreffenden Mitgliedstaat entstandenen Zinskosten den Betrag, der dem von diesem Mitgliedstaat zu tragenden Zinssatz abzüglich des einheitlichen Zinssatzes entspricht, übernehmen. Außerdem wurde vorgesehen, dass diese Maßnahme für die ab 1. Oktober 2006 getätigten Ausgaben gilt.","REG_2007_981 - Erwägungsgründe - ErwGr. 2\n\nArtikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1883\u002F78 ist mit der Verordnung (EG) Nr. 734\u002F2007 geändert worden, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Finanzierung dieser Maßnahmen in manchen Mitgliedstaaten nur zu einem Zinssatz möglich ist, der wesentlich höher ist als der geltende einheitliche Zinssatz. Für die Haushaltsjahre 2007 und 2008 wurde daher folgende Abweichungsregelung vorgesehen: Übersteigt der durchschnittliche Zinssatz in einem Mitgliedstaat im Laufe des dritten Monats, der auf den für die Festlegung des einheitlichen Zinssatzes herangezogenen Bezugszeitraum folgt, das Doppelte des einheitlichen Zinssatzes, so kann die Kommission bei der Finanzierung der dem betreffenden Mitgliedstaat entstandenen Zinskosten den Betrag, der dem von diesem Mitgliedstaat zu tragenden Zinssatz abzüglich des einheitlichen Zinssatzes entspricht, übernehmen. Außerdem wurde vorgesehen, dass diese Maßnahme für die ab 1. Oktober 2006 getätigten Ausgaben gilt.",{},[23],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 1","erwgr-1",[27,30,33],{"norm_key":28,"title":17,"slug":29},"ErwGr. 3","erwgr-3",{"norm_key":31,"title":17,"slug":32},"ErwGr. 4","erwgr-4",{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 5","erwgr-5",[],false]