[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2008_1005-art-7-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2008_1005","über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847\u002F93, (EG) Nr. 1936\u002F2001 und (EG) Nr. 601\u002F2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093\u002F94 und (EG) Nr. 1447\u002F1999","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-30","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32008R1005",6986571,"Art. 7","art-7","Genehmigung","KAPITEL II INSPEKTIONEN VON FISCHEREIFAHRZEUGEN AUS DRITTLÄNDERN IN DEN HÄFEN DER MITGLIEDSTAATEN","(1) Unbeschadet des Artikels 37 Nummer 5 erhält ein Drittlandfischereifahrzeug nur dann Zugang zum Hafen, wenn die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Angaben vollständig sind und, falls das Drittlandsschiff Fischereierzeugnisse an Bord führt, eine Fangbescheinigung gemäß Artikel 6 Absatz 2 beiliegt.\n(2) Die Genehmigung, mit der Anlandung oder Umladung im Hafen zu beginnen, wird erst nach Kontrolle der Vollständigkeit der übermittelten Angaben gemäß Absatz 1 und gegebenenfalls nach Abschluss der Inspektionen gemäß Abschnitt 2 erteilt.\n(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels kann der Hafenmitgliedstaat den Zugang zum Hafen und Anlandungen oder Teilanlandungen auch dann genehmigen, wenn die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Angaben nicht vollständig sind oder noch nicht kontrolliert oder überprüft wurden; er lässt die betreffenden Fischereierzeugnisse in diesen Fällen jedoch in ein Kontrolllager der zuständigen Behörden bringen. Die Fischereierzeugnisse werden erst zum Verkauf, zur Übernahme oder zum Transport freigegeben, nachdem die Angaben gemäß Artikel 6 Absatz 1 eingegangen sind beziehungsweise das Kontroll- und Überprüfungsverfahren abgeschlossen ist. Ist dieses Verfahren nicht binnen 14 Tagen nach der Anlandung abgeschlossen, so kann der Hafenmitgliedstaat die Fischereierzeugnisse konfiszieren und darüber nach Maßgabe nationaler Vorschriften verfügen. Die Betreiber tragen die Lagerungskosten.","REG_2008_1005 - KAPITEL II INSPEKTIONEN VON FISCHEREIFAHRZEUGEN AUS DRITTLÄNDERN IN DEN HÄFEN DER MITGLIEDSTAATEN - ABSCHNITT 1 Bedingungen für den Zugang von Fischereifahrzeugen aus Drittländern zum Hafen - Art. 7 Genehmigung\n\n(1) Unbeschadet des Artikels 37 Nummer 5 erhält ein Drittlandfischereifahrzeug nur dann Zugang zum Hafen, wenn die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Angaben vollständig sind und, falls das Drittlandsschiff Fischereierzeugnisse an Bord führt, eine Fangbescheinigung gemäß Artikel 6 Absatz 2 beiliegt.\n(2) Die Genehmigung, mit der Anlandung oder Umladung im Hafen zu beginnen, wird erst nach Kontrolle der Vollständigkeit der übermittelten Angaben gemäß Absatz 1 und gegebenenfalls nach Abschluss der Inspektionen gemäß Abschnitt 2 erteilt.\n(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels kann der Hafenmitgliedstaat den Zugang zum Hafen und Anlandungen oder Teilanlandungen auch dann genehmigen, wenn die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Angaben nicht vollständig sind oder noch nicht kontrolliert oder überprüft wurden; er lässt die betreffenden Fischereierzeugnisse in diesen Fällen jedoch in ein Kontrolllager der zuständigen Behörden bringen. Die Fischereierzeugnisse werden erst zum Verkauf, zur Übernahme oder zum Transport freigegeben, nachdem die Angaben gemäß Artikel 6 Absatz 1 eingegangen sind beziehungsweise das Kontroll- und Überprüfungsverfahren abgeschlossen ist. Ist dieses Verfahren nicht binnen 14 Tagen nach der Anlandung abgeschlossen, so kann der Hafenmitgliedstaat die Fischereierzeugnisse konfiszieren und darüber nach Maßgabe nationaler Vorschriften verfügen. Die Betreiber tragen die Lagerungskosten.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"ABSCHNITT 1 Bedingungen für den Zugang von Fischereifahrzeugen aus Drittländern zum Hafen",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 6","Voranmeldung","art-6",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 5","Bezeichnete Häfen","art-5",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 4","Hafeninspektionsregelung","art-4",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 8","Aufzeichnungen zu Anlandungen oder Umladungen","art-8",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 9","Allgemeine Grundsätze","art-9",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 10","Inspektionsverfahren","art-10",[],false]