[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2008_1024-art-2-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2008_1024","mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2173\u002F2005 des Rates zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-29","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32008R1024",6986755,"Art. 2","art-2",null,"KAPITEL I GEGENSTAND UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN","Ergänzend zu den in der Verordnung (EG) Nr. 2173\u002F2005 enthaltenen Begriffsbestimmungen bezeichnet im Sinne dieser Verordnung der Ausdruck\n1. „Ladung“ eine Menge von Holzprodukten gemäß den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 2173\u002F2005, für die eine FLEGT-Genehmigung ausgestellt wurde und die von einem Versender oder Verlader aus einem Partnerland verschickt und bei einer Zollstelle für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wird;\n2. „elektronisch erteilte Genehmigung“ eine FLEGT-Genehmigung in digitalem Format, die auf elektronischem Wege vorgelegt oder verarbeitet werden kann und die alle Informationen entsprechend der im Anhang vorgegebenen Felder enthält;\n3. „in Papierform erteilte Genehmigung“ eine FLEGT-Genehmigung, die dem im Anhang vorgegebenem Format entspricht;\n4. „zuständige Behörde(n)“ die Behörde(n), die von den Mitgliedstaaten für die Entgegennahme, Anerkennung und Prüfung von FLEGT-Genehmigungen benannt wurde(n).","REG_2008_1024 - KAPITEL I GEGENSTAND UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN - Art. 2\n\nErgänzend zu den in der Verordnung (EG) Nr. 2173\u002F2005 enthaltenen Begriffsbestimmungen bezeichnet im Sinne dieser Verordnung der Ausdruck\n1. „Ladung“ eine Menge von Holzprodukten gemäß den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 2173\u002F2005, für die eine FLEGT-Genehmigung ausgestellt wurde und die von einem Versender oder Verlader aus einem Partnerland verschickt und bei einer Zollstelle für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wird;\n2. „elektronisch erteilte Genehmigung“ eine FLEGT-Genehmigung in digitalem Format, die auf elektronischem Wege vorgelegt oder verarbeitet werden kann und die alle Informationen entsprechend der im Anhang vorgegebenen Felder enthält;\n3. „in Papierform erteilte Genehmigung“ eine FLEGT-Genehmigung, die dem im Anhang vorgegebenem Format entspricht;\n4. „zuständige Behörde(n)“ die Behörde(n), die von den Mitgliedstaaten für die Entgegennahme, Anerkennung und Prüfung von FLEGT-Genehmigungen benannt wurde(n).",{"kapitel":18},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"Art. 1","art-1",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 10","erwgr-10",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 9","erwgr-9",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"Art. 3","art-3",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"Art. 4","art-4",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"Art. 5","art-5",[],false]