[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2008_1145-art-3-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2008_1145","mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 637\u002F2008 des Rates hinsichtlich der nationalen Umstrukturierungsprogramme für den Baumwollsektor","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-30","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32008R1145",6987841,"Art. 3","art-3","Änderungen der Umstrukturierungsprogramme","KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN","Die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 637\u002F2008 genannten Änderungen an den Umstrukturierungsprogrammen dürfen höchstens einmal im Jahr eingereicht werden.\nDabei sind die vorgeschlagenen Änderungen, die Gründe für diese Änderungen und ihre finanziellen Auswirkungen klar und präzise anzugeben, und den geänderten Programmen ist gegebenenfalls eine überarbeitete Fassung der Finanzierungsübersicht nach dem Muster im Anhang der vorliegenden Verordnung beizufügen.\nAusgaben, die sich aus der Änderung von Umstrukturierungsprogrammen ergeben, sind ab dem Zeitpunkt der Einreichung des geänderten Programms bei der Kommission beihilfefähig. Die Mitgliedstaaten tragen die Verantwortung für die Ausgaben, die zwischen dem Zeitpunkt, zu dem ihr geändertes Umstrukturierungsprogramm bei der Kommission eingeht, und dem Zeitpunkt, ab dem es gemäß Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 637\u002F2008 anwendbar ist, entstehen.","REG_2008_1145 - KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN - Art. 3 Änderungen der Umstrukturierungsprogramme\n\nDie in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 637\u002F2008 genannten Änderungen an den Umstrukturierungsprogrammen dürfen höchstens einmal im Jahr eingereicht werden.\nDabei sind die vorgeschlagenen Änderungen, die Gründe für diese Änderungen und ihre finanziellen Auswirkungen klar und präzise anzugeben, und den geänderten Programmen ist gegebenenfalls eine überarbeitete Fassung der Finanzierungsübersicht nach dem Muster im Anhang der vorliegenden Verordnung beizufügen.\nAusgaben, die sich aus der Änderung von Umstrukturierungsprogrammen ergeben, sind ab dem Zeitpunkt der Einreichung des geänderten Programms bei der Kommission beihilfefähig. Die Mitgliedstaaten tragen die Verantwortung für die Ausgaben, die zwischen dem Zeitpunkt, zu dem ihr geändertes Umstrukturierungsprogramm bei der Kommission eingeht, und dem Zeitpunkt, ab dem es gemäß Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 637\u002F2008 anwendbar ist, entstehen.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 2","Inhalt der Umstrukturierungsprogramme","art-2",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 1","Anwendungsbereich","art-1",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"ErwGr. 12",null,"erwgr-12",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 4","Berichterstattung und Evaluierung","art-4",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 5","Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen über die Umstrukturierungsprogramme","art-5",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 6","Voraussetzungen für Anträge und Zahlungen","art-6",[],false]