[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2008_181-art-2-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":33,"citing_decisions":46,"is_thin":47},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2008_181","zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 718\u002F1999 des Rates über kapazitätsbezogene Maßnahmen für die Binnenschifffahrtsflotten der Gemeinschaft zur Förderung des Binnenschiffsverkehrs","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-30","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32008R0181",6989155,"Art. 2","art-2","Sonderbeiträge",null,"(1) Die Höhe der Sonderbeiträge wird für die einzelnen Schiffstypen oder -klassen innerhalb einer Marge von 70–115 % wie folgt festgelegt: a) Trockenladungsschiffe: i) Motorgüterschiffe: 120 EUR\u002Ft; ii) Schubleichter: 60 EUR\u002Ft; iii) Schleppkähne: 43 EUR\u002Ft; b) Tankschiffe: i) Motorgüterschiffe: 216 EUR\u002Ft; ii) Schubleichter: 108 EUR\u002Ft; iii) Schleppkähne: 39 EUR\u002Ft; c) Schubboote: 180 EUR\u002FkW mit einer linearen Erhöhung bis auf 240 EUR\u002FkW für eine Antriebskraft von 1 000 kW oder mehr.\n(2) Für Schiffe mit einer Tragfähigkeit mit weniger als 450 Tonnen ermäßigen sich die Höchstsätze der Sonderbeiträge gemäß Absatz 1 um 30 %. Für Schiffe mit einer Tragfähigkeit zwischen 650 und 450 Tonnen ermäßigen sich die Höchstsätze der Sonderbeiträge für jede unter einer Tragfähigkeit von 650 t liegenden Tonne um 0,15 %. Für Schiffe mit einer Tragfähigkeit zwischen 650 Tonnen und 1 650 Tonnen erhöhen sich die Höchstsätze der Sonderbeiträge linear von 100 auf 115 %; für Schiffe mit einer Tragfähigkeit von mehr als 1 650 Tonnen werden die Höchstsätze der Sonderbeiträge von 115 % beibehalten.","REG_2008_181 - Art. 2 Sonderbeiträge\n\n(1) Die Höhe der Sonderbeiträge wird für die einzelnen Schiffstypen oder -klassen innerhalb einer Marge von 70–115 % wie folgt festgelegt: a) Trockenladungsschiffe: i) Motorgüterschiffe: 120 EUR\u002Ft; ii) Schubleichter: 60 EUR\u002Ft; iii) Schleppkähne: 43 EUR\u002Ft; b) Tankschiffe: i) Motorgüterschiffe: 216 EUR\u002Ft; ii) Schubleichter: 108 EUR\u002Ft; iii) Schleppkähne: 39 EUR\u002Ft; c) Schubboote: 180 EUR\u002FkW mit einer linearen Erhöhung bis auf 240 EUR\u002FkW für eine Antriebskraft von 1 000 kW oder mehr.\n(2) Für Schiffe mit einer Tragfähigkeit mit weniger als 450 Tonnen ermäßigen sich die Höchstsätze der Sonderbeiträge gemäß Absatz 1 um 30 %. Für Schiffe mit einer Tragfähigkeit zwischen 650 und 450 Tonnen ermäßigen sich die Höchstsätze der Sonderbeiträge für jede unter einer Tragfähigkeit von 650 t liegenden Tonne um 0,15 %. Für Schiffe mit einer Tragfähigkeit zwischen 650 Tonnen und 1 650 Tonnen erhöhen sich die Höchstsätze der Sonderbeiträge linear von 100 auf 115 %; für Schiffe mit einer Tragfähigkeit von mehr als 1 650 Tonnen werden die Höchstsätze der Sonderbeiträge von 115 % beibehalten.",{},[23,27,30],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 1","Gegenstand","art-1",{"norm_key":28,"title":18,"slug":29},"ErwGr. 5","erwgr-5",{"norm_key":31,"title":18,"slug":32},"ErwGr. 4","erwgr-4",[34,38,42],{"norm_key":35,"title":36,"slug":37},"Art. 3","Tonnageäquivalent","art-3",{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"Art. 4","Verhältnisse der „Alt-für-neu-Regelung“","art-4",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"Art. 5","Finanzielle Solidarität","art-5",[],false]