[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2008_215-art-53-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":34,"citing_decisions":44,"is_thin":45},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2008_215","über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-30","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32008R0215",6989347,"Art. 53","art-53",null,"KAPITEL 4 Verantwortlichkeit der Finanzakteure","Die Schadenersatzpflicht des Anweisungsbefugten nach Artikel 52 Absatz 2 gilt insbesondere dann,\na) wenn der Anweisungsbefugte bei der Feststellung von Forderungen, der Erteilung von Einziehungsanordnungen, der Vornahme von Mittelbindungen oder der Unterzeichnung von Auszahlungsanordnungen vorsätzlich oder grob fahrlässig diese Verordnung missachtet hat;\nb) wenn der Anweisungsbefugte es vorsätzlich oder grob fahrlässig unterlassen hat, ein Dokument auszustellen, das eine Forderung begründet, wenn er eine Einziehungsanordnung nicht oder mit Verspätung erteilt hat oder wenn er eine Auszahlungsanordnung, die eine zivilrechtliche Haftung der Kommission gegenüber Dritten zur Folge haben kann, mit Verspätung erteilt hat.","REG_2008_215 - KAPITEL 4 Verantwortlichkeit der Finanzakteure - Abschnitt 2 Vorschriften für Anweisungsbefugte - Art. 53\n\nDie Schadenersatzpflicht des Anweisungsbefugten nach Artikel 52 Absatz 2 gilt insbesondere dann,\na) wenn der Anweisungsbefugte bei der Feststellung von Forderungen, der Erteilung von Einziehungsanordnungen, der Vornahme von Mittelbindungen oder der Unterzeichnung von Auszahlungsanordnungen vorsätzlich oder grob fahrlässig diese Verordnung missachtet hat;\nb) wenn der Anweisungsbefugte es vorsätzlich oder grob fahrlässig unterlassen hat, ein Dokument auszustellen, das eine Forderung begründet, wenn er eine Einziehungsanordnung nicht oder mit Verspätung erteilt hat oder wenn er eine Auszahlungsanordnung, die eine zivilrechtliche Haftung der Kommission gegenüber Dritten zur Folge haben kann, mit Verspätung erteilt hat.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 2 Vorschriften für Anweisungsbefugte",[24,27,30],{"norm_key":25,"title":17,"slug":26},"Art. 52","art-52",{"norm_key":28,"title":17,"slug":29},"Art. 51","art-51",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"Art. 50","Auffüllung lokaler Bankkonten","art-50",[35,38,41],{"norm_key":36,"title":17,"slug":37},"Art. 54","art-54",{"norm_key":39,"title":17,"slug":40},"Art. 55","art-55",{"norm_key":42,"title":17,"slug":43},"Art. 56","art-56",[],false]