[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2008_215-art-63-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":33,"citing_decisions":43,"is_thin":44},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2008_215","über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-30","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32008R0215",6989357,"Art. 63","art-63",null,"KAPITEL 5 Einnahmenvorgänge","(1) Die Feststellung einer Forderung ist die Handlung, durch die der bevollmächtigte oder nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte a) die Existenz der Schuld des Schuldners prüft; b) das Bestehen und die Höhe der Schuld bestimmt oder prüft; c) die Fälligkeit der Schuld prüft.\n(2) Die der Kommission zur Verfügung gestellten EEF-Mittel und jede einredefreie, auf Geld gehende und fällige Forderung sind durch den zuständigen Anweisungsbefugten dadurch festzustellen, dass er dem Rechnungsführer eine Einziehungsanordnung erteilt und anschließend dem Schuldner eine Belastungsanzeige übermittelt.\n(3) Rechtsgrundlos gezahlte Beträge werden eingezogen.\n(4) Hinsichtlich der Bedingungen, zu denen dem EEF Verzugszinsen geschuldet werden, gilt Artikel 86 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342\u002F2002 entsprechend.","REG_2008_215 - KAPITEL 5 Einnahmenvorgänge - Abschnitt 3 Feststellung der Forderungen - Art. 63\n\n(1) Die Feststellung einer Forderung ist die Handlung, durch die der bevollmächtigte oder nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte a) die Existenz der Schuld des Schuldners prüft; b) das Bestehen und die Höhe der Schuld bestimmt oder prüft; c) die Fälligkeit der Schuld prüft.\n(2) Die der Kommission zur Verfügung gestellten EEF-Mittel und jede einredefreie, auf Geld gehende und fällige Forderung sind durch den zuständigen Anweisungsbefugten dadurch festzustellen, dass er dem Rechnungsführer eine Einziehungsanordnung erteilt und anschließend dem Schuldner eine Belastungsanzeige übermittelt.\n(3) Rechtsgrundlos gezahlte Beträge werden eingezogen.\n(4) Hinsichtlich der Bedingungen, zu denen dem EEF Verzugszinsen geschuldet werden, gilt Artikel 86 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342\u002F2002 entsprechend.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 3 Feststellung der Forderungen",[24,27,30],{"norm_key":25,"title":17,"slug":26},"Art. 62","art-62",{"norm_key":28,"title":17,"slug":29},"Art. 61","art-61",{"norm_key":31,"title":17,"slug":32},"Art. 60","art-60",[34,37,40],{"norm_key":35,"title":17,"slug":36},"Art. 64","art-64",{"norm_key":38,"title":17,"slug":39},"Art. 65","art-65",{"norm_key":41,"title":17,"slug":42},"Art. 66","art-66",[],false]