[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2008_260-erwgr-1-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":23,"citing_decisions":33,"is_thin":34},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2008_260","zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 396\u002F2005 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung des Anhangs VII, der eine Liste der Wirkstoff-Erzeugnis-Kombinationen enthält, für die eine Ausnahmeregelung hinsichtlich Behandlungen mit einem Begasungsmittel nach der Ernte gilt","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-30","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32008R0260",6989514,"ErwGr. 1","erwgr-1",null,"Erwägungsgründe","Mehrere Mitgliedstaaten haben die Kommission darauf hingewiesen, dass eine Ausnahmeregelung von der Anwendung der Rückstandshöchstgehalte gemäß den Anhängen II und III erforderlich ist, und diejenigen Pflanzenerzeugnisse und Pestizide genannt, für die diese Ausnahmeregelung erforderlich ist. Eine solche Ausnahmeregelung sollte es den Mitgliedstaaten ermöglichen, neben einer Behandlung mit einem Begasungsmittel auf ihrem eigenen Hoheitsgebiet Rückstandsgehalte für Wirkstoffe zuzulassen, die über den in den genannten Anhängen aufgeführten Gehalten liegen, um Handelsunterbrechungen für eingelagerte Erzeugnisse zu vermeiden, die einer Behandlung mit einem Begasungsmittel nach der Ernte unterzogen wurden.","REG_2008_260 - Erwägungsgründe - ErwGr. 1\n\nMehrere Mitgliedstaaten haben die Kommission darauf hingewiesen, dass eine Ausnahmeregelung von der Anwendung der Rückstandshöchstgehalte gemäß den Anhängen II und III erforderlich ist, und diejenigen Pflanzenerzeugnisse und Pestizide genannt, für die diese Ausnahmeregelung erforderlich ist. Eine solche Ausnahmeregelung sollte es den Mitgliedstaaten ermöglichen, neben einer Behandlung mit einem Begasungsmittel auf ihrem eigenen Hoheitsgebiet Rückstandsgehalte für Wirkstoffe zuzulassen, die über den in den genannten Anhängen aufgeführten Gehalten liegen, um Handelsunterbrechungen für eingelagerte Erzeugnisse zu vermeiden, die einer Behandlung mit einem Begasungsmittel nach der Ernte unterzogen wurden.",{},[],[24,27,30],{"norm_key":25,"title":17,"slug":26},"ErwGr. 2","erwgr-2",{"norm_key":28,"title":17,"slug":29},"ErwGr. 3","erwgr-3",{"norm_key":31,"title":17,"slug":32},"Art. 1","art-1",[],false]