[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2008_324-art-12-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2008_324","zur Festlegung geänderter Verfahren für die Durchführung von Kommissionsinspektionen zur Gefahrenabwehr in der Schifffahrt","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-30","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32008R0324",6989778,"Art. 12","art-12","Antwort des Mitgliedstaats","KAPITEL III VERFAHREN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG VON KOMMISSIONSINSPEKTIONEN","(1) Innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der Absendung eines Inspektionsberichts legt der Mitgliedstaat der Kommission eine schriftliche Antwort zu diesem Bericht vor, die a) auf die Beobachtungen und Empfehlungen eingeht und b) einen Aktionsplan enthält, in dem im Einzelnen Maßnahmen und Fristen für die Behebung aller festgestellten Mängel festgelegt sind.\n(2) Wird im Inspektionsbericht nicht auf eine Nichterfüllung oder eine schwerwiegende Nichterfüllung hinsichtlich der Verordnung (EG) Nr. 725\u002F2004 oder der Richtlinie 2005\u002F65\u002FEG hingewiesen, ist keine Antwort erforderlich.","REG_2008_324 - KAPITEL III VERFAHREN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG VON KOMMISSIONSINSPEKTIONEN - Art. 12 Antwort des Mitgliedstaats\n\n(1) Innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der Absendung eines Inspektionsberichts legt der Mitgliedstaat der Kommission eine schriftliche Antwort zu diesem Bericht vor, die a) auf die Beobachtungen und Empfehlungen eingeht und b) einen Aktionsplan enthält, in dem im Einzelnen Maßnahmen und Fristen für die Behebung aller festgestellten Mängel festgelegt sind.\n(2) Wird im Inspektionsbericht nicht auf eine Nichterfüllung oder eine schwerwiegende Nichterfüllung hinsichtlich der Verordnung (EG) Nr. 725\u002F2004 oder der Richtlinie 2005\u002F65\u002FEG hingewiesen, ist keine Antwort erforderlich.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 11","Inspektionsbericht","art-11",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 10","Durchführung der Inspektionen","art-10",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 9","Vorbereitung der Inspektionen","art-9",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 13","Maßnahmen der Kommission","art-13",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 14","Sicherheitsempfindliche Angaben","art-14",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 15","Inspektionsprogramm der Kommission","art-15",[],false]