[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2008_324-art-13-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2008_324","zur Festlegung geänderter Verfahren für die Durchführung von Kommissionsinspektionen zur Gefahrenabwehr in der Schifffahrt","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-30","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32008R0324",6989779,"Art. 13","art-13","Maßnahmen der Kommission","KAPITEL III VERFAHREN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG VON KOMMISSIONSINSPEKTIONEN","(1) Die Kommission kann im Falle der Nichterfüllung oder schwerwiegenden Nichterfüllung der Verordnung (EG) Nr. 725\u002F2004 oder der Richtlinie 2005\u002F65\u002FEG und nach Eingang der Antwort des Mitgliedstaats folgende Maßnahmen ergreifen: a) sie kann dem Mitgliedstaat eine Stellungnahme übermitteln oder weitere Angaben anfordern, um die Antwort oder einen Teil der Antwort näher zu erläutern; b) sie kann eine Folgeinspektion oder -überwachung durchführen, um zu überprüfen, ob Gegenmaßnahmen ergriffen wurden; diese Folgemaßnahme ist mindestens zwei Wochen vorher anzumelden; c) sie kann ein Vertragsverletzungsverfahren gegen den betreffenden Mitgliedstaat einleiten.\n(2) Muss bei einem Schiff eine Folgeinspektion durchgeführt werden, teilt der Mitgliedstaat, dessen Flagge das Schiff führt, der Kommission — soweit dies möglich ist — mit, welche weiteren Häfen das Schiff anlaufen wird, so dass die Kommission entscheiden kann, wo und wann sie die Folgeinspektion durchführt.","REG_2008_324 - KAPITEL III VERFAHREN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG VON KOMMISSIONSINSPEKTIONEN - Art. 13 Maßnahmen der Kommission\n\n(1) Die Kommission kann im Falle der Nichterfüllung oder schwerwiegenden Nichterfüllung der Verordnung (EG) Nr. 725\u002F2004 oder der Richtlinie 2005\u002F65\u002FEG und nach Eingang der Antwort des Mitgliedstaats folgende Maßnahmen ergreifen: a) sie kann dem Mitgliedstaat eine Stellungnahme übermitteln oder weitere Angaben anfordern, um die Antwort oder einen Teil der Antwort näher zu erläutern; b) sie kann eine Folgeinspektion oder -überwachung durchführen, um zu überprüfen, ob Gegenmaßnahmen ergriffen wurden; diese Folgemaßnahme ist mindestens zwei Wochen vorher anzumelden; c) sie kann ein Vertragsverletzungsverfahren gegen den betreffenden Mitgliedstaat einleiten.\n(2) Muss bei einem Schiff eine Folgeinspektion durchgeführt werden, teilt der Mitgliedstaat, dessen Flagge das Schiff führt, der Kommission — soweit dies möglich ist — mit, welche weiteren Häfen das Schiff anlaufen wird, so dass die Kommission entscheiden kann, wo und wann sie die Folgeinspektion durchführt.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 12","Antwort des Mitgliedstaats","art-12",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 11","Inspektionsbericht","art-11",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 10","Durchführung der Inspektionen","art-10",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 14","Sicherheitsempfindliche Angaben","art-14",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 15","Inspektionsprogramm der Kommission","art-15",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 16","Unterrichtung der Mitgliedstaaten bei schwerwiegender Nichterfüllung","art-16",[],false]