[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2008_33-art-9-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2008_33","mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91\u002F414\u002FEWG des Rates in Bezug auf ein reguläres und ein beschleunigtes Verfahren für die Bewertung von Wirkstoffen im Rahmen des in Artikel 8 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Arbeitsprogramms, die nicht in Anhang I dieser Richtlinie aufgenommen wurden","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-30","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32008R0033",6989802,"Art. 9","art-9","Erhalt des Entwurfs eines Bewertungsberichts und Zugang zu diesem","KAPITEL II REGULÄRES VERFAHREN","Nach Erhalt des Dossiers gemäß Artikel 8 Absatz 1 leitet die Behörde den vom berichterstattenden Mitgliedstaat übermittelten Entwurf des Bewertungsberichts an den Antragsteller, die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission weiter.\nSie macht den Bericht der Öffentlichkeit zugänglich, räumt dem Antragsteller jedoch zuvor eine Frist von zwei Wochen ein, innerhalb der er beantragen kann, dass bestimmte Teile des Entwurfs des Bewertungsberichts vertraulich behandelt werden.\nDie Behörde gewährt eine Frist von neunzig Tagen für die Übermittlung schriftlicher Stellungnahmen seitens der Mitgliedstaaten und des Antragstellers.\nGegebenenfalls organisiert die Behörde ein Peer-Review unter Einbeziehung von Experten aus den Mitgliedstaaten.","REG_2008_33 - KAPITEL II REGULÄRES VERFAHREN - Art. 9 Erhalt des Entwurfs eines Bewertungsberichts und Zugang zu diesem\n\nNach Erhalt des Dossiers gemäß Artikel 8 Absatz 1 leitet die Behörde den vom berichterstattenden Mitgliedstaat übermittelten Entwurf des Bewertungsberichts an den Antragsteller, die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission weiter.\nSie macht den Bericht der Öffentlichkeit zugänglich, räumt dem Antragsteller jedoch zuvor eine Frist von zwei Wochen ein, innerhalb der er beantragen kann, dass bestimmte Teile des Entwurfs des Bewertungsberichts vertraulich behandelt werden.\nDie Behörde gewährt eine Frist von neunzig Tagen für die Übermittlung schriftlicher Stellungnahmen seitens der Mitgliedstaaten und des Antragstellers.\nGegebenenfalls organisiert die Behörde ein Peer-Review unter Einbeziehung von Experten aus den Mitgliedstaaten.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 8","Bewertung durch den berichterstattenden Mitgliedstaat","art-8",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 7","Angaben von Dritten","art-7",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 6","Veröffentlichung der Informationen","art-6",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 10","Schlussfolgerung der Behörde","art-10",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 11","Vorlage eines Richtlinien- oder Entscheidungsentwurfs","art-11",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 12","Zugang zum Beurteilungsbericht","art-12",[],false]