[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2008_340-art-10-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2008_340","über die an die Europäische Chemikalienagentur zu entrichtenden Gebühren und Entgelte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907\u002F2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-29","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32008R0340",6989888,"Art. 10","art-10","Gebühren für das Einlegen eines Widerspruchs gegen eine Entscheidung der Agentur nach Artikel 92 der Verordnung (EG) Nr. 1907\u002F2006","KAPITEL II GEBÜHREN UND ENTGELTE","(1) Die Agentur erhebt für das Einlegen eines Widerspruchs gegen eine Entscheidung der Agentur nach Artikel 92 der Verordnung (EG) Nr. 1907\u002F2006 eine Gebühr gemäß Anhang VIII dieser Verordnung.\n(2) Wird der Widerspruch von einem KMU eingelegt, erhebt die Agentur eine ermäßigte Gebühr gemäß Anhang VIII Tabelle 2.\n(3) Erachtet die Widerspruchskammer einen Widerspruch für unzulässig, wird die Gebühr nicht erstattet.\n(4) Die Agentur erstattet die gemäß Absatz 1 erhobene Gebühr, wenn der Direktor der Agentur nach Artikel 93 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907\u002F2006 eine Entscheidung berichtigt oder wenn über diesen Widerspruch zugunsten des Widerspruchführers entschieden wird.\n(5) Ein Widerspruch gilt erst dann als bei der Widerspruchskammer eingelegt, wenn die entsprechende Gebühr bei der Agentur eingegangen ist.","REG_2008_340 - KAPITEL II GEBÜHREN UND ENTGELTE - Art. 10 Gebühren für das Einlegen eines Widerspruchs gegen eine Entscheidung der Agentur nach Artikel 92 der Verordnung (EG) Nr. 1907\u002F2006\n\n(1) Die Agentur erhebt für das Einlegen eines Widerspruchs gegen eine Entscheidung der Agentur nach Artikel 92 der Verordnung (EG) Nr. 1907\u002F2006 eine Gebühr gemäß Anhang VIII dieser Verordnung.\n(2) Wird der Widerspruch von einem KMU eingelegt, erhebt die Agentur eine ermäßigte Gebühr gemäß Anhang VIII Tabelle 2.\n(3) Erachtet die Widerspruchskammer einen Widerspruch für unzulässig, wird die Gebühr nicht erstattet.\n(4) Die Agentur erstattet die gemäß Absatz 1 erhobene Gebühr, wenn der Direktor der Agentur nach Artikel 93 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907\u002F2006 eine Entscheidung berichtigt oder wenn über diesen Widerspruch zugunsten des Widerspruchführers entschieden wird.\n(5) Ein Widerspruch gilt erst dann als bei der Widerspruchskammer eingelegt, wenn die entsprechende Gebühr bei der Agentur eingegangen ist.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 9","Entgelte für die Überprüfung von Zulassungen nach Artikel 61 der Verordnung (EG) Nr. 1907\u002F2006","art-9",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 8","Gebühren für Anträge nach Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 1907\u002F2006","art-8",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 7","Gebühren und Entgelte für Mitteilungen nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907\u002F2006","art-7",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 11","Sonstige Entgelte","art-11",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 12","Alleinvertreter","art-12",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 13","Ermäßigungen und Gebührenverzicht","art-13",[],false]