[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2008_340-art-18-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2008_340","über die an die Europäische Chemikalienagentur zu entrichtenden Gebühren und Entgelte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907\u002F2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-29","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32008R0340",6989896,"Art. 18","art-18","Datum der Zahlung","KAPITEL IV ZAHLUNGEN","(1) Als Datum der Zahlung gilt der Tag, an dem der volle Rechnungsbetrag auf ein Bankkonto der Agentur eingezahlt wird.\n(2) Die Zahlung gilt als fristgerecht, wenn hinreichend belegt werden kann, dass der Zahlende die Überweisung auf das in der Zahlungsaufforderung angegebene Bankkonto vor Ablauf der entsprechenden Frist in Auftrag gegeben hat. Eine Bestätigung des Überweisungsauftrags durch ein Finanzinstitut gilt als hinreichender Beleg. Muss der Überweisungsauftrag jedoch mit Hilfe des elektronischen Zahlungsverkehrsverfahrens SWIFT erteilt werden, so gilt eine Kopie des SWIFT-Formulars, das von einem dazu befugten Mitarbeiter eines Finanzinstituts ordnungsgemäß abgestempelt und unterzeichnet wurde, als Beleg für die Erteilung des Überweisungsauftrags.","REG_2008_340 - KAPITEL IV ZAHLUNGEN - Art. 18 Datum der Zahlung\n\n(1) Als Datum der Zahlung gilt der Tag, an dem der volle Rechnungsbetrag auf ein Bankkonto der Agentur eingezahlt wird.\n(2) Die Zahlung gilt als fristgerecht, wenn hinreichend belegt werden kann, dass der Zahlende die Überweisung auf das in der Zahlungsaufforderung angegebene Bankkonto vor Ablauf der entsprechenden Frist in Auftrag gegeben hat. Eine Bestätigung des Überweisungsauftrags durch ein Finanzinstitut gilt als hinreichender Beleg. Muss der Überweisungsauftrag jedoch mit Hilfe des elektronischen Zahlungsverkehrsverfahrens SWIFT erteilt werden, so gilt eine Kopie des SWIFT-Formulars, das von einem dazu befugten Mitarbeiter eines Finanzinstituts ordnungsgemäß abgestempelt und unterzeichnet wurde, als Beleg für die Erteilung des Überweisungsauftrags.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 17","Identifizierung der Zahlung","art-17",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 16","Zahlungsweise","art-16",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 15","Sonstige Vergütungen","art-15",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 19","Nicht ausreichende Zahlung","art-19",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 20","Erstattung zu viel gezahlter Beträge","art-20",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 21","Vorläufige Schätzung","art-21",[],false]