[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2008_340-art-3-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2008_340","über die an die Europäische Chemikalienagentur zu entrichtenden Gebühren und Entgelte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907\u002F2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-29","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32008R0340",6989881,"Art. 3","art-3","Gebühren für Registrierungen nach Artikel 6, 7 oder 11 der Verordnung (EG) Nr. 1907\u002F2006","KAPITEL II GEBÜHREN UND ENTGELTE","(1) Die Agentur erhebt für die Registrierung eines Stoffes nach Artikel 6, 7 oder 11 der Verordnung (EG) Nr. 1907\u002F2006 eine Gebühr gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 dieses Artikels. Nach Artikel 74 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907\u002F2006 wird jedoch für die Registrierung eines Stoffes in einer Menge zwischen 1 Tonne und 10 Tonnen keine Gebühr erhoben, wenn das Registrierungsdossier die gesamten Informationen nach Anhang VII der genannten Verordnung enthält.\n(2) Enthält das Registrierungsdossier für einen Stoff im Mengenbereich von 1 Tonne bis 10 Tonnen nicht alle nach Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1907\u002F2006 erforderlichen Informationen, erhebt die Agentur eine Gebühr gemäß Anhang I dieser Verordnung. Für die Registrierung eines Stoffes in einer Menge von 10 Tonnen oder mehr erhebt die Agentur eine Gebühr gemäß Anhang I.\n(3) Im Falle einer gemeinsamen Einreichung erhebt die Agentur von jedem Registranten eine ermäßigte Gebühr gemäß Anhang I. Legt ein Registrant jedoch einen Teil der Informationen nach Artikel 10 Buchstabe a Ziffern iv, vi, vii und ix der Verordnung (EG) Nr. 1907\u002F2006 getrennt vor, erhebt die Agentur von diesem Registranten eine Gebühr für eine Einzeleinreichung gemäß Anhang I dieser Verordnung.\n(4) Handelt es sich bei dem Registranten um ein KMU, erhebt die Agentur eine ermäßigte Gebühr gemäß Anhang I Tabelle 2.\n(5) Die aufgrund der Absätze 1 bis 4 fälligen Gebühren sind innerhalb von 14 Kalendertagen ab dem Datum zu entrichten, an dem die Agentur dem Registranten die Zahlungsaufforderung übermittelt. Zahlungsaufforderungen im Zusammenhang mit einer Registrierung eines vorregistrierten Stoffes, die bei der Agentur innerhalb der beiden Monate eingereicht wird, welche der jeweiligen Registrierungsfrist nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1907\u002F2006 vorausgehen, ist jedoch innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem Datum nachzukommen, an dem die Agentur dem Registranten die Zahlungsaufforderung übermittelt.\n(6) Erfolgt die Zahlung nicht vor Ablauf der in Absatz 5 vorgesehenen Frist, setzt die Agentur eine zweite Zahlungsfrist fest. Erfolgt die Zahlung nicht vor Ablauf der zweiten Frist, wird die Registrierung abgelehnt.\n(7) Wird die Registrierung abgelehnt, weil der Registrant fehlende Informationen nicht nachgereicht oder die Gebühr nicht vor Ablauf der Fristen gezahlt hat, werden die im Zusammenhang mit dieser Registrierung entrichteten Gebühren dem Registranten weder erstattet noch gutgeschrieben.","REG_2008_340 - KAPITEL II GEBÜHREN UND ENTGELTE - Art. 3 Gebühren für Registrierungen nach Artikel 6, 7 oder 11 der Verordnung (EG) Nr. 1907\u002F2006\n\n(1) Die Agentur erhebt für die Registrierung eines Stoffes nach Artikel 6, 7 oder 11 der Verordnung (EG) Nr. 1907\u002F2006 eine Gebühr gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 dieses Artikels. Nach Artikel 74 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907\u002F2006 wird jedoch für die Registrierung eines Stoffes in einer Menge zwischen 1 Tonne und 10 Tonnen keine Gebühr erhoben, wenn das Registrierungsdossier die gesamten Informationen nach Anhang VII der genannten Verordnung enthält.\n(2) Enthält das Registrierungsdossier für einen Stoff im Mengenbereich von 1 Tonne bis 10 Tonnen nicht alle nach Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1907\u002F2006 erforderlichen Informationen, erhebt die Agentur eine Gebühr gemäß Anhang I dieser Verordnung. Für die Registrierung eines Stoffes in einer Menge von 10 Tonnen oder mehr erhebt die Agentur eine Gebühr gemäß Anhang I.\n(3) Im Falle einer gemeinsamen Einreichung erhebt die Agentur von jedem Registranten eine ermäßigte Gebühr gemäß Anhang I. Legt ein Registrant jedoch einen Teil der Informationen nach Artikel 10 Buchstabe a Ziffern iv, vi, vii und ix der Verordnung (EG) Nr. 1907\u002F2006 getrennt vor, erhebt die Agentur von diesem Registranten eine Gebühr für eine Einzeleinreichung gemäß Anhang I dieser Verordnung.\n(4) Handelt es sich bei dem Registranten um ein KMU, erhebt die Agentur eine ermäßigte Gebühr gemäß Anhang I Tabelle 2.\n(5) Die aufgrund der Absätze 1 bis 4 fälligen Gebühren sind innerhalb von 14 Kalendertagen ab dem Datum zu entrichten, an dem die Agentur dem Registranten die Zahlungsaufforderung übermittelt. 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