[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2008_340-art-6-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2008_340","über die an die Europäische Chemikalienagentur zu entrichtenden Gebühren und Entgelte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907\u002F2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-29","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32008R0340",6989884,"Art. 6","art-6","Gebühren für Anträge nach Artikel 10 Buchstabe a Ziffer xi der Verordnung (EG) Nr. 1907\u002F2006","KAPITEL II GEBÜHREN UND ENTGELTE","(1) Die Agentur erhebt für Anträge nach Artikel 10 Buchstabe a Ziffer xi der Verordnung (EG) Nr. 1907\u002F2006 eine Gebühr gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 dieses Artikels.\n(2) Die Agentur erhebt pro Angabe, für die ein Antrag gestellt wird, eine Gebühr gemäß Anhang IV. Bei Anträgen in Bezug auf einfache oder qualifizierte Studienzusammenfassungen erhebt die Agentur eine Gebühr für jede einfache oder qualifizierte Studienzusammenfassung, für die ein Antrag gestellt wird.\n(3) Im Falle eines Antrags, der sich auf eine gemeinsame Einreichung bezieht, erhebt die Agentur von jedem Registranten eine ermäßigte Gebühr gemäß Anhang IV.\n(4) Ist der Antragsteller ein KMU, erhebt die Agentur eine ermäßigte Gebühr gemäß Anhang IV Tabelle 2.\n(5) Als Datum des Antragseingangs gilt das Datum, an dem die für den Antrag erhobene Gebühr bei der Agentur eingeht.","REG_2008_340 - KAPITEL II GEBÜHREN UND ENTGELTE - Art. 6 Gebühren für Anträge nach Artikel 10 Buchstabe a Ziffer xi der Verordnung (EG) Nr. 1907\u002F2006\n\n(1) Die Agentur erhebt für Anträge nach Artikel 10 Buchstabe a Ziffer xi der Verordnung (EG) Nr. 1907\u002F2006 eine Gebühr gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 dieses Artikels.\n(2) Die Agentur erhebt pro Angabe, für die ein Antrag gestellt wird, eine Gebühr gemäß Anhang IV. Bei Anträgen in Bezug auf einfache oder qualifizierte Studienzusammenfassungen erhebt die Agentur eine Gebühr für jede einfache oder qualifizierte Studienzusammenfassung, für die ein Antrag gestellt wird.\n(3) Im Falle eines Antrags, der sich auf eine gemeinsame Einreichung bezieht, erhebt die Agentur von jedem Registranten eine ermäßigte Gebühr gemäß Anhang IV.\n(4) Ist der Antragsteller ein KMU, erhebt die Agentur eine ermäßigte Gebühr gemäß Anhang IV Tabelle 2.\n(5) Als Datum des Antragseingangs gilt das Datum, an dem die für den Antrag erhobene Gebühr bei der Agentur eingeht.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 5","Gebühren für die Aktualisierung einer Registrierung nach Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1907\u002F2006","art-5",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 4","Gebühren für Registrierungen nach Artikel 17 Absatz 2, Artikel 18 Absätze 2 oder 3 oder Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1907\u002F2006","art-4",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 3","Gebühren für Registrierungen nach Artikel 6, 7 oder 11 der Verordnung (EG) Nr. 1907\u002F2006","art-3",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 7","Gebühren und Entgelte für Mitteilungen nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907\u002F2006","art-7",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 8","Gebühren für Anträge nach Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 1907\u002F2006","art-8",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 9","Entgelte für die Überprüfung von Zulassungen nach Artikel 61 der Verordnung (EG) Nr. 1907\u002F2006","art-9",[],false]