[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2008_340-art-7-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2008_340","über die an die Europäische Chemikalienagentur zu entrichtenden Gebühren und Entgelte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907\u002F2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-29","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32008R0340",6989885,"Art. 7","art-7","Gebühren und Entgelte für Mitteilungen nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907\u002F2006","KAPITEL II GEBÜHREN UND ENTGELTE","(1) Die Agentur erhebt für die Mitteilung einer Ausnahme von der allgemeinen Registrierungspflicht für produkt- und verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung („PPORD“) nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907\u002F2006 eine Gebühr gemäß Anhang V Tabelle 1 dieser Verordnung. Ist der Antragsteller ein KMU, erhebt die Agentur eine ermäßigte Gebühr gemäß Anhang V Tabelle 1.\n(2) Die Agentur erhebt für einen Antrag auf Verlängerung einer Ausnahme von der allgemeinen Registrierungspflicht für PPORD nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907\u002F2006 ein Entgelt gemäß Anhang V Tabelle 2 dieser Verordnung. Ist der Antragsteller ein KMU, erhebt die Agentur ein ermäßigtes Entgelt gemäß Anhang V Tabelle 2.\n(3) Die aufgrund von Absatz 1 fälligen Gebühren sind innerhalb von 7 Kalendertagen ab dem Datum zu entrichten, an dem die Agentur dem mitteilenden Hersteller, Importeur oder Produzenten eines Erzeugnisses die Zahlungsaufforderung übermittelt. Die aufgrund von Absatz 2 fälligen Entgelte sind innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem Datum zu entrichten, an dem die Agentur dem eine Verlängerung beantragenden Hersteller, Importeur oder Produzenten eines Erzeugnisses die Zahlungsaufforderung übermittelt.\n(4) Erfolgt die Zahlung nicht vor Ablauf der in Absatz 3 vorgesehenen Frist, setzt die Agentur eine zweite Zahlungsfrist fest. Erfolgt die Zahlung nicht vor Ablauf der zweiten Frist, wird die Mitteilung oder der Antrag auf Verlängerung abgelehnt.\n(5) Wird eine Mitteilung oder ein Antrag auf Verlängerung abgelehnt, weil der Registrant fehlende Informationen nicht nachgereicht oder die Gebühren oder Entgelte nicht vor Ablauf der Fristen gezahlt hat, werden die im Zusammenhang mit dieser Mitteilung oder mit diesem Antrag auf Verlängerung entrichteten Gebühren oder Entgelte dem Mitteilenden beziehungsweise dem Antragsteller weder erstattet noch gutgeschrieben.","REG_2008_340 - KAPITEL II GEBÜHREN UND ENTGELTE - Art. 7 Gebühren und Entgelte für Mitteilungen nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907\u002F2006\n\n(1) Die Agentur erhebt für die Mitteilung einer Ausnahme von der allgemeinen Registrierungspflicht für produkt- und verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung („PPORD“) nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907\u002F2006 eine Gebühr gemäß Anhang V Tabelle 1 dieser Verordnung. Ist der Antragsteller ein KMU, erhebt die Agentur eine ermäßigte Gebühr gemäß Anhang V Tabelle 1.\n(2) Die Agentur erhebt für einen Antrag auf Verlängerung einer Ausnahme von der allgemeinen Registrierungspflicht für PPORD nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907\u002F2006 ein Entgelt gemäß Anhang V Tabelle 2 dieser Verordnung. Ist der Antragsteller ein KMU, erhebt die Agentur ein ermäßigtes Entgelt gemäß Anhang V Tabelle 2.\n(3) Die aufgrund von Absatz 1 fälligen Gebühren sind innerhalb von 7 Kalendertagen ab dem Datum zu entrichten, an dem die Agentur dem mitteilenden Hersteller, Importeur oder Produzenten eines Erzeugnisses die Zahlungsaufforderung übermittelt. Die aufgrund von Absatz 2 fälligen Entgelte sind innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem Datum zu entrichten, an dem die Agentur dem eine Verlängerung beantragenden Hersteller, Importeur oder Produzenten eines Erzeugnisses die Zahlungsaufforderung übermittelt.\n(4) Erfolgt die Zahlung nicht vor Ablauf der in Absatz 3 vorgesehenen Frist, setzt die Agentur eine zweite Zahlungsfrist fest. 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