[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2008_340-erwgr-16-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":43,"is_thin":44},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2008_340","über die an die Europäische Chemikalienagentur zu entrichtenden Gebühren und Entgelte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907\u002F2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-29","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32008R0340",6989876,"ErwGr. 16","erwgr-16",null,"Erwägungsgründe","Die Fristen für die Zahlung der aufgrund dieser Verordnung erhobenen Gebühren und Entgelte sollten unter Berücksichtigung der Fristen für die Verfahren festgelegt werden, die in der Verordnung (EG) Nr. 1907\u002F2006 vorgesehen sind. Insbesondere sollten bei der Festlegung der ersten Frist für die Zahlung der Gebühr im Zusammenhang mit der Einreichung eines Registrierungsdossiers oder einer Aktualisierung die Fristen berücksichtigt werden, innerhalb derer die Agentur die Vollständigkeitsprüfung durchführen muss. Entsprechend sollte bei der Festlegung der ersten Frist für die Zahlung der Gebühren im Zusammenhang mit Mitteilungen einer Ausnahme von der Registrierungspflicht für produkt- und verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung die Frist nach Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1907\u002F2006 berücksichtigt werden. Für Zahlungen, die nicht vor Ablauf der ersten Frist geleistet werden, sollte die Agentur jedoch eine zweite angemessene Frist setzen.","REG_2008_340 - Erwägungsgründe - ErwGr. 16\n\nDie Fristen für die Zahlung der aufgrund dieser Verordnung erhobenen Gebühren und Entgelte sollten unter Berücksichtigung der Fristen für die Verfahren festgelegt werden, die in der Verordnung (EG) Nr. 1907\u002F2006 vorgesehen sind. Insbesondere sollten bei der Festlegung der ersten Frist für die Zahlung der Gebühr im Zusammenhang mit der Einreichung eines Registrierungsdossiers oder einer Aktualisierung die Fristen berücksichtigt werden, innerhalb derer die Agentur die Vollständigkeitsprüfung durchführen muss. Entsprechend sollte bei der Festlegung der ersten Frist für die Zahlung der Gebühren im Zusammenhang mit Mitteilungen einer Ausnahme von der Registrierungspflicht für produkt- und verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung die Frist nach Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1907\u002F2006 berücksichtigt werden. Für Zahlungen, die nicht vor Ablauf der ersten Frist geleistet werden, sollte die Agentur jedoch eine zweite angemessene Frist setzen.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 15","erwgr-15",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 14","erwgr-14",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 13","erwgr-13",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 17","erwgr-17",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 18","erwgr-18",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"Art. 1","Gegenstand","art-1",[],false]