[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2008_40-art-22-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2008_40","zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2008)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-30","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32008R0040",6990251,"Art. 22","art-22","Vorgeschriebener Besitz einer Lizenz oder speziellen Fangerlaubnis","KAPITEL V LIZENZREGELUNGEN FÜR DRITTLANDSCHIFFE","1. Unbeschadet von Artikel 28b der Verordnung (EWG) Nr. 2847\u002F93 sind Fischereifahrzeuge unter norwegischer Flagge mit weniger als 200 BRZ von der Verpflichtung ausgenommen, im Besitz einer Lizenz oder speziellen Fangerlaubnis zu sein.\n2. Lizenzen und spezielle Fangerlaubnisse sind an Bord mitzuführen. Auf den Färöern oder in Norwegen registrierte Fischereifahrzeuge sind von dieser Verpflichtung jedoch ausgenommen.\n3. Drittlandschiffe, die am 31. Dezember 2007 zum Fischfang berechtigt sind, dürfen die Fischerei ab 1. Januar 2008 fortsetzen, bis die Liste der Schiffe, die zum Fischfang berechtigt sind, der Kommission vorgelegt und von ihr genehmigt worden ist.","REG_2008_40 - KAPITEL V LIZENZREGELUNGEN FÜR DRITTLANDSCHIFFE - Art. 22 Vorgeschriebener Besitz einer Lizenz oder speziellen Fangerlaubnis\n\n1. Unbeschadet von Artikel 28b der Verordnung (EWG) Nr. 2847\u002F93 sind Fischereifahrzeuge unter norwegischer Flagge mit weniger als 200 BRZ von der Verpflichtung ausgenommen, im Besitz einer Lizenz oder speziellen Fangerlaubnis zu sein.\n2. Lizenzen und spezielle Fangerlaubnisse sind an Bord mitzuführen. Auf den Färöern oder in Norwegen registrierte Fischereifahrzeuge sind von dieser Verpflichtung jedoch ausgenommen.\n3. Drittlandschiffe, die am 31. Dezember 2007 zum Fischfang berechtigt sind, dürfen die Fischerei ab 1. Januar 2008 fortsetzen, bis die Liste der Schiffe, die zum Fischfang berechtigt sind, der Kommission vorgelegt und von ihr genehmigt worden ist.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 21","Färöer","art-21",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 20","Lizenzen und begleitende Bedingungen","art-20",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 19","Vorübergehende technische Maßnahmen und Kontrollmaßnahmen","art-19",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 23","Beantragung einer Lizenz oder einer speziellen Fangerlaubnis","art-23",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 24","Anzahl Lizenzen","art-24",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 25","Ungültigkeitserklärung und Rücknahme","art-25",[],false]