[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2008_40-art-37-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2008_40","zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2008)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-30","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32008R0040",6990266,"Art. 37","art-37","Anmeldung vor Anlaufen eines Hafens","KAPITEL VIII SONDERBESTIMMUNGEN FÜR DIE ANLANDUNG UND UMLADUNG VON GEFRIERFISCH, DER IM NEAFC-ÜBEREINKOMMENSGEBIET VON DRITTLANDSCHIFFEN GEFANGEN WURDE","1. Abweichend von Artikel 28e Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847\u002F93 teilen die Schiffskapitäne aller Fischereifahrzeuge, die Fisch gemäß Artikel 35 dieser Verordnung an Bord haben und zur Anlandung oder Umladung einen Hafen anlaufen wollen, oder deren Stellvertreter den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats mindestens drei Arbeitstage vor der voraussichtlichen Ankunftszeit mit, welchen Hafen sie nutzen möchten.\n2. Der Mitteilung nach Absatz 1 dieses Artikels ist wie folgt das Formblatt gemäß Anhang VIII Teil I mit ordnungsgemäß ausgefülltem Teil A beigefügt: a) Formblatt PSC 1, wenn das Fischereifahrzeug seine eigenen Fänge anlandet; b) Formblatt PSC 2, wenn das Fischereifahrzeug an Umladungen beteiligt war. In diesem Fall ist für jedes Schiff, von dem Fänge übernommen wurden, ein getrenntes Formblatt zu verwenden.\n3. Die zuständigen Behörden des Hafenmitgliedstaats übersenden eine Kopie des Formblatts nach Absatz 2 unverzüglich an den Flaggenstaat des Schiffes sowie — bei Umladungen — an den oder die Flaggenstaat(en) der Schiffe, von denen Fänge übernommen wurden.","REG_2008_40 - KAPITEL VIII SONDERBESTIMMUNGEN FÜR DIE ANLANDUNG UND UMLADUNG VON GEFRIERFISCH, DER IM NEAFC-ÜBEREINKOMMENSGEBIET VON DRITTLANDSCHIFFEN GEFANGEN WURDE - Art. 37 Anmeldung vor Anlaufen eines Hafens\n\n1. Abweichend von Artikel 28e Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847\u002F93 teilen die Schiffskapitäne aller Fischereifahrzeuge, die Fisch gemäß Artikel 35 dieser Verordnung an Bord haben und zur Anlandung oder Umladung einen Hafen anlaufen wollen, oder deren Stellvertreter den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats mindestens drei Arbeitstage vor der voraussichtlichen Ankunftszeit mit, welchen Hafen sie nutzen möchten.\n2. Der Mitteilung nach Absatz 1 dieses Artikels ist wie folgt das Formblatt gemäß Anhang VIII Teil I mit ordnungsgemäß ausgefülltem Teil A beigefügt: a) Formblatt PSC 1, wenn das Fischereifahrzeug seine eigenen Fänge anlandet; b) Formblatt PSC 2, wenn das Fischereifahrzeug an Umladungen beteiligt war. In diesem Fall ist für jedes Schiff, von dem Fänge übernommen wurden, ein getrenntes Formblatt zu verwenden.\n3. Die zuständigen Behörden des Hafenmitgliedstaats übersenden eine Kopie des Formblatts nach Absatz 2 unverzüglich an den Flaggenstaat des Schiffes sowie — bei Umladungen — an den oder die Flaggenstaat(en) der Schiffe, von denen Fänge übernommen wurden.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 36","Bezeichnete Häfen","art-36",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 35","Hafenstaatkontrollen","art-35",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 34","Korallenschutzgebiet","art-34",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 38","Genehmigung zur Anlandung oder Umladung","art-38",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 39","Kontrollen","art-39",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 40","Kontrollberichte","art-40",[],false]