[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2008_40-art-40-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2008_40","zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2008)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-30","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32008R0040",6990269,"Art. 40","art-40","Kontrollberichte","KAPITEL VIII SONDERBESTIMMUNGEN FÜR DIE ANLANDUNG UND UMLADUNG VON GEFRIERFISCH, DER IM NEAFC-ÜBEREINKOMMENSGEBIET VON DRITTLANDSCHIFFEN GEFANGEN WURDE","1. Jede Kontrolle wird durch Ausfüllen eines Kontrollberichts gemäß Anhang VIII Teil II dokumentiert.\n2. Von jedem Kontrollbericht wird dem Flaggenstaat des kontrollierten Fischereifahrzeugs sowie dem oder den Flaggenstaat(en) der Fischereifahrzeuge, von denen gegebenenfalls Fänge umgeladen werden, der Kommission und — wenn der angelandete oder umgeladene Fisch im NEAFC-Übereinkommensgebiet gefangen wurde — dem NEAFC-Sekretär unverzüglich eine Kopie übermittelt.\n3. Das Original oder eine beglaubigte Kopie jedes Kontrollberichts wird dem Flaggenstaat des kontrollierten Fischereifahrzeugs auf Anfrage übersandt.","REG_2008_40 - KAPITEL VIII SONDERBESTIMMUNGEN FÜR DIE ANLANDUNG UND UMLADUNG VON GEFRIERFISCH, DER IM NEAFC-ÜBEREINKOMMENSGEBIET VON DRITTLANDSCHIFFEN GEFANGEN WURDE - Art. 40 Kontrollberichte\n\n1. Jede Kontrolle wird durch Ausfüllen eines Kontrollberichts gemäß Anhang VIII Teil II dokumentiert.\n2. Von jedem Kontrollbericht wird dem Flaggenstaat des kontrollierten Fischereifahrzeugs sowie dem oder den Flaggenstaat(en) der Fischereifahrzeuge, von denen gegebenenfalls Fänge umgeladen werden, der Kommission und — wenn der angelandete oder umgeladene Fisch im NEAFC-Übereinkommensgebiet gefangen wurde — dem NEAFC-Sekretär unverzüglich eine Kopie übermittelt.\n3. Das Original oder eine beglaubigte Kopie jedes Kontrollberichts wird dem Flaggenstaat des kontrollierten Fischereifahrzeugs auf Anfrage übersandt.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 39","Kontrollen","art-39",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 38","Genehmigung zur Anlandung oder Umladung","art-38",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 37","Anmeldung vor Anlaufen eines Hafens","art-37",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 41","Fangverbote und -beschränkungen","art-41",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 42","Verhaltensregeln für die Fischerei","art-42",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 43","Teilnahme an Versuchsfischerei","art-43",[],false]