[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2008_40-art-67-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2008_40","zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2008)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-30","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32008R0040",6990296,"Art. 67","art-67","Sonderbestimmungen für die Rote Tiefseekrabbe (Chaceon spp)","KAPITEL X SONDERBESTIMMUNGEN FÜR GEMEINSCHAFTSSCHIFFE IM SEAFO-GEBIET","1. Der Kapitän eines Schiffs, das gemäß Artikel 57 berechtigt ist, im SEAFO-Übereinkommensgebiet Rote Tiefseekrabben zu fangen, übermittelt den zuständigen Behörden seines Flaggenmitgliedstaats und dem SEAFO-Sekretariat elektronisch eine Fangmeldung, in der die von seinem Schiff gefangenen Mengen von Roter Tiefseekrabbe einschließlich der Nullfänge angegeben sind. Dieser Bericht wird jeden fünften Tag der Fangreise abgesendet. Jeder Mitgliedstaat leitet diese Angaben umgehend an die Kommission weiter.\n2. Die Mitgliedstaaten mit Schiffen, die berechtigt sind, im SEAFO-Übereinkommensgebiet auf Rote Tiefseekrabbe zu fischen, übermitteln der Kommission und dem SEAFO-Sekretariat bis spätestens 30. Juni 2008 detaillierte Fang- und Aufwanddaten.","REG_2008_40 - KAPITEL X SONDERBESTIMMUNGEN FÜR GEMEINSCHAFTSSCHIFFE IM SEAFO-GEBIET - ABSCHNITT 5 Überwachung - Art. 67 Sonderbestimmungen für die Rote Tiefseekrabbe (Chaceon spp)\n\n1. Der Kapitän eines Schiffs, das gemäß Artikel 57 berechtigt ist, im SEAFO-Übereinkommensgebiet Rote Tiefseekrabben zu fangen, übermittelt den zuständigen Behörden seines Flaggenmitgliedstaats und dem SEAFO-Sekretariat elektronisch eine Fangmeldung, in der die von seinem Schiff gefangenen Mengen von Roter Tiefseekrabbe einschließlich der Nullfänge angegeben sind. Dieser Bericht wird jeden fünften Tag der Fangreise abgesendet. Jeder Mitgliedstaat leitet diese Angaben umgehend an die Kommission weiter.\n2. Die Mitgliedstaaten mit Schiffen, die berechtigt sind, im SEAFO-Übereinkommensgebiet auf Rote Tiefseekrabbe zu fischen, übermitteln der Kommission und dem SEAFO-Sekretariat bis spätestens 30. Juni 2008 detaillierte Fang- und Aufwanddaten.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"ABSCHNITT 5 Überwachung",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 66","Sonderbestimmungen für Schwarzen Seehecht (Dissostichus eleginoides)","art-66",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 65","Maßnahmen zur Risikominderung","art-65",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 64","Informationen über Zwischenfälle mit Seevögeln","art-64",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 68","Mitteilung von Schiffsbewegungen und Fängen","art-68",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 69","Wissenschaftliche Beobachtung und Datensammlung für Bestandsabschätzungen","art-69",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 70","Gesichtete Schiffe von Nichtvertragsparteien","art-70",[],false]