[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2008_40-art-69-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2008_40","zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2008)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-30","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32008R0040",6990298,"Art. 69","art-69","Wissenschaftliche Beobachtung und Datensammlung für Bestandsabschätzungen","KAPITEL X SONDERBESTIMMUNGEN FÜR GEMEINSCHAFTSSCHIFFE IM SEAFO-GEBIET","1. Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge, die im SEAFO-Übereinkommensgebiet tätig sind und unter das SEAFO-Übereinkommen fallende Arten befischen, qualifizierte wissenschaftliche Beobachter an Bord haben.\n2. Jeder Mitgliedstaat schreibt vor, dass die von den Beobachtern gesammelten Daten für jedes Schiff unter seiner Flagge binnen 30 Tagen nach Verlassen des SEAFO-Übereinkommensgebiets übermittelt werden. Die Übermittlung erfolgt in dem vom SEAFO-Wissenschaftsausschuss vorgegebenen Format. Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission baldmöglichst eine Kopie dieser Angaben, unter Wahrung der erforderlichen Vertraulichkeit von nicht aggregierten Daten. Der Mitgliedstaat kann auch dem SEAFO-Exekutivsekretär eine Kopie übermitteln.\n3. Die in diesem Artikel genannten Angaben werden, sofern irgend möglich, von bestellten Beobachtern bis 30. Juni 2008 gesammelt und geprüft.","REG_2008_40 - KAPITEL X SONDERBESTIMMUNGEN FÜR GEMEINSCHAFTSSCHIFFE IM SEAFO-GEBIET - ABSCHNITT 5 Überwachung - Art. 69 Wissenschaftliche Beobachtung und Datensammlung für Bestandsabschätzungen\n\n1. Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge, die im SEAFO-Übereinkommensgebiet tätig sind und unter das SEAFO-Übereinkommen fallende Arten befischen, qualifizierte wissenschaftliche Beobachter an Bord haben.\n2. Jeder Mitgliedstaat schreibt vor, dass die von den Beobachtern gesammelten Daten für jedes Schiff unter seiner Flagge binnen 30 Tagen nach Verlassen des SEAFO-Übereinkommensgebiets übermittelt werden. Die Übermittlung erfolgt in dem vom SEAFO-Wissenschaftsausschuss vorgegebenen Format. Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission baldmöglichst eine Kopie dieser Angaben, unter Wahrung der erforderlichen Vertraulichkeit von nicht aggregierten Daten. Der Mitgliedstaat kann auch dem SEAFO-Exekutivsekretär eine Kopie übermitteln.\n3. Die in diesem Artikel genannten Angaben werden, sofern irgend möglich, von bestellten Beobachtern bis 30. Juni 2008 gesammelt und geprüft.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"ABSCHNITT 5 Überwachung",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 68","Mitteilung von Schiffsbewegungen und Fängen","art-68",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 67","Sonderbestimmungen für die Rote Tiefseekrabbe (Chaceon spp)","art-67",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 66","Sonderbestimmungen für Schwarzen Seehecht (Dissostichus eleginoides)","art-66",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 70","Gesichtete Schiffe von Nichtvertragsparteien","art-70",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 71","Verringerung des Beifangs von Seevögeln","art-71",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 72","Beschränkung der Fangkapazität von Schiffen, die tropischen Thunfisch fangen","art-72",[],false]