[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2008_40-art-70-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2008_40","zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2008)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-30","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32008R0040",6990299,"Art. 70","art-70","Gesichtete Schiffe von Nichtvertragsparteien","KAPITEL X SONDERBESTIMMUNGEN FÜR GEMEINSCHAFTSSCHIFFE IM SEAFO-GEBIET","1. Die Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats melden ihrem Flaggenmitgliedstaat jede Fangtätigkeit, die im SEAFO-Übereinkommensgebiet von Schiffen unter der Flagge einer Nichtvertragspartei ausgeübt wird. Gemeldet wird unter anderem: a) Name des Schiffes; b) Registriernummer des Schiffes; c) Flaggenstaat des Schiffes; d) alle weiteren einschlägigen Angaben zum gesichteten Schiff.\n2. Jeder Mitgliedstaat legt die Angaben nach Absatz 1 so rasch wie möglich der Kommission vor. Die Kommission leitet diese Angaben zur Information an den SEAFO-Exekutivsekretär weiter.","REG_2008_40 - KAPITEL X SONDERBESTIMMUNGEN FÜR GEMEINSCHAFTSSCHIFFE IM SEAFO-GEBIET - ABSCHNITT 5 Überwachung - Art. 70 Gesichtete Schiffe von Nichtvertragsparteien\n\n1. Die Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats melden ihrem Flaggenmitgliedstaat jede Fangtätigkeit, die im SEAFO-Übereinkommensgebiet von Schiffen unter der Flagge einer Nichtvertragspartei ausgeübt wird. Gemeldet wird unter anderem: a) Name des Schiffes; b) Registriernummer des Schiffes; c) Flaggenstaat des Schiffes; d) alle weiteren einschlägigen Angaben zum gesichteten Schiff.\n2. Jeder Mitgliedstaat legt die Angaben nach Absatz 1 so rasch wie möglich der Kommission vor. Die Kommission leitet diese Angaben zur Information an den SEAFO-Exekutivsekretär weiter.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"ABSCHNITT 5 Überwachung",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 69","Wissenschaftliche Beobachtung und Datensammlung für Bestandsabschätzungen","art-69",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 68","Mitteilung von Schiffsbewegungen und Fängen","art-68",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 67","Sonderbestimmungen für die Rote Tiefseekrabbe (Chaceon spp)","art-67",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 71","Verringerung des Beifangs von Seevögeln","art-71",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 72","Beschränkung der Fangkapazität von Schiffen, die tropischen Thunfisch fangen","art-72",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 73","Beschränkung der Fangkapazität von Schiffen, die Schwertfisch und Weißen Thun fangen","art-73",[],false]