[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2008_40-art-71-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2008_40","zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2008)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-10-30","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32008R0040",6990300,"Art. 71","art-71","Verringerung des Beifangs von Seevögeln","KAPITEL XI SONDERBESTIMMUNGEN FÜR GEMEINSCHAFTSSCHIFFE IM IOTC-GEBIET","1. Die Mitgliedstaaten sammeln alle verfügbaren Informationen über Zwischenfälle mit Seevögeln, einschließlich ungewollter Beifänge durch ihre Fischereifahrzeuge, und leiten diese der IOTC mit Kopie an die Kommission weiter.\n2. Die Mitgliedstaaten versuchen, durch wirksame Maßnahmen der Risikominderung die Beifänge von Seevögeln in allen Fanggebieten, Fangzeiten und Fischereien zu verringern.\n3. Gemeinschaftsschiffe, die südlich des 30. südlichen Breitengrades fischen, setzen Vogelscheuchen-Leinen ein (Tori-Stangen), die folgenden technischen Vorschriften genügen: a) Konstruktion und Verwendung der Tori-Stangen entsprechen den Vorgaben der IOTC; b) südlich des 30. südlichen Breitengrades müssen Tori-Leinen immer eingesetzt werden, bevor die Langleinen zu Wasser gelassen werden; c) soweit praktisch machbar, sollten die Schiffe bei großen Seevogelkonzentrationen eine zweite Tori-Stange und Vogelscheuchen-Leine verwenden; d) Ersatz-Tori-Leinen werden von allen Schiffen mitgeführt und sind jederzeit einsatzbereit.\n4. Langleinenfischer der Gemeinschaft, die Schwertfisch mit „amerikanischen“ Langleinen befischen und mit einem Gerät zum Auswerfen der Leinen ausgestattet sind, sind von den Anforderungen in Absatz 3 befreit.","REG_2008_40 - KAPITEL XI SONDERBESTIMMUNGEN FÜR GEMEINSCHAFTSSCHIFFE IM IOTC-GEBIET - Art. 71 Verringerung des Beifangs von Seevögeln\n\n1. Die Mitgliedstaaten sammeln alle verfügbaren Informationen über Zwischenfälle mit Seevögeln, einschließlich ungewollter Beifänge durch ihre Fischereifahrzeuge, und leiten diese der IOTC mit Kopie an die Kommission weiter.\n2. Die Mitgliedstaaten versuchen, durch wirksame Maßnahmen der Risikominderung die Beifänge von Seevögeln in allen Fanggebieten, Fangzeiten und Fischereien zu verringern.\n3. Gemeinschaftsschiffe, die südlich des 30. südlichen Breitengrades fischen, setzen Vogelscheuchen-Leinen ein (Tori-Stangen), die folgenden technischen Vorschriften genügen: a) Konstruktion und Verwendung der Tori-Stangen entsprechen den Vorgaben der IOTC; b) südlich des 30. südlichen Breitengrades müssen Tori-Leinen immer eingesetzt werden, bevor die Langleinen zu Wasser gelassen werden; c) soweit praktisch machbar, sollten die Schiffe bei großen Seevogelkonzentrationen eine zweite Tori-Stange und Vogelscheuchen-Leine verwenden; d) Ersatz-Tori-Leinen werden von allen Schiffen mitgeführt und sind jederzeit einsatzbereit.\n4. Langleinenfischer der Gemeinschaft, die Schwertfisch mit „amerikanischen“ Langleinen befischen und mit einem Gerät zum Auswerfen der Leinen ausgestattet sind, sind von den Anforderungen in Absatz 3 befreit.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 70","Gesichtete Schiffe von Nichtvertragsparteien","art-70",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 69","Wissenschaftliche Beobachtung und Datensammlung für Bestandsabschätzungen","art-69",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 68","Mitteilung von Schiffsbewegungen und Fängen","art-68",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 72","Beschränkung der Fangkapazität von Schiffen, die tropischen Thunfisch fangen","art-72",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 73","Beschränkung der Fangkapazität von Schiffen, die Schwertfisch und Weißen Thun fangen","art-73",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 74","Pelagische Fischerei — Kapazitätsbeschränkung","art-74",[],false]